BGH: Körperverletzung bei Hervorrufen von Brechreiz

StPO § 349 IV; StGB § 223 I Alt. 1

StPO § 349 IV; StGB § 223 I Alt. 1

1. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

 

2. Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen hierfür nicht; nötig sind vielmehr körperliche Auswirkungen.

 

3. Die bloße Erregung von Ekelgefühlen erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht, das Hervorrufen von Brechreiz jedoch sehr wohl.

 

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 3 StR 289/15