Jedes Jahr werden in Deutschland — ohne Verkehrsstrafsachen! - ca. 2,4 Millionen Personen von Polizei und Staatsanwaltschaft einer Straftat verdächtigt. Verurteilt werden davon jedes Jahr gut
600.000 Personen, davon 100.000 zu einer Freiheitsstrafe, die wiederum zu mehr als drei Vierteln zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Zahlen zeigen, dass drei Viertel der Beschuldigten gute Chancen haben, das Verfahren durch eine Einstellung oder spätestens durch einen Freispruch zu ihren Gunsten abzuwenden. Die Zahlen
zeigen auch, dass Strafverfolgungsbehörden oftmals von einem Tatverdacht ausgehen, wenn dazu kein wirklicher Grund besteht.
Je früher Sie sich an einen kompetenten und engagierten Strafverteidiger wenden, desto größer sind die Chancen, das Verfahren frühzeitig und ohne größere Schäden abzuwenden.
- Werden Sie mit einer Vernehmung als Beschuldigter, mit einer Durchsuchung oder gar Untersuchungshaft konfrontiert oder wurde sogar bereits ein Strafbefehl gegen Sie erlassen, wenden Sie sich
umgehend an einen kompetenten Strafverteidiger.
- Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, bevor Sie mit Ihrem Strafverteidiger Ihres Vertrauens gesprochen haben. Dies darf nicht zu Ihren Ungunsten verwendet werden.
- Führen Sie keinerlei Gespräche mit der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden. Einer polizeilichen Vernehmungsvorladung müssen Sie keine Folge leisten, einer staatsanwaltlichen oder
gerichtlichen Vorladung dagegen schon. Wenden Sie sich in allen Fällen vorher an Ihren Strafverteidiger. Unbedarft dahingesagte Worte können die Strafverteidigung erheblich erschweren und Ihre
Chancen, heil aus dem Verfahren herauszukommen, deutlich senken.
- Lassen Sie niemanden in Ihre Wohnung oder Ihre Geschäftsräume, solange keine gültige Durchsuchungsanordnung vorliegt. Liegt eine Durchsuchungsanordnung vor, bitten Sie die Beamten, die
Durchsuchung zu unterbrechen, bis Sie Ihren Strafverteidiger kontaktiert haben.
- Wenn ein Strafbefehl gegen Sie erlassen wurde, wenden Sie sich umgehend an Ihren Strafverteidiger. Insbesondere im Verkehrsstrafrecht sind die Folgen für die Fahrerlaubnis für den Laien
oftmals unübersehbar. Es drohen häufig schwer wiegende Konsequenzen von der Fahrerlaubnisbehörde (medizinisch-psychologische Untersuchung! - MPU), auch wenn der Strafbefehl an sich durchaus
akzeptabel erscheint. Besprechen Sie in jedem Fall das weitere Vorgehen mit Ihrem Strafverteidiger.
Wie die oben zitierte Statistik zeigt, gelingt es einem großen Teil der Beschuldigten, ein Strafverfahren ohne größeren Schaden abzuwenden.
- Zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung müssen Sie nicht erscheinen. Dagegen besteht bei einer staatsanwaltschaftlichen Ladung eine Pflicht zum Erscheinen (§ 161 a StPO).
- Rufen Sie bei der auf der Vorladung angegebenen Telefonnummer an und sagen Sie der Polizei, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen und von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen.
- Sagen Sie nichts zu dem gegen Sie erhobenen Vorwurf! Lassen Sie sich auch nicht in ein lockeres Gespräch verwickeln, bei dem Sie vermeintlich „harmlose“ Sätze äußern. Unbedacht gesagte Worte
können Ihre Verteidigungsmöglichkeiten erheblich erschweren, wenn nicht ganz ruinieren.
- In manchen Fällen weiß man gar nicht, was einem vorgeworfen wird. Das können Sie nur durch Akteneinsicht erfahren. Beschuldigte haben kein Akteneinsichtsrecht. Dies steht nur einem Anwalt zu
(§ 147 StPO).
- Kontaktieren Sie daher so bald wie möglich einen kompetenten Strafverteidiger und erörtern Sie mit diesem die Situation. Dieser Verteidiger wird Akteneinsicht beantragen und den Akteninhalt
mit Ihnen besprechen. Dann kann die beste Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.
- Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden – Sie sind etwa bei einem Ladendiebstahl oder einer Autofahrt unter Alkoholeinfluss erwischt worden -, machen Sie strikt von Ihrem Recht zu
schweigen Gebrauch.
- Das einzige, was Sie angeben müssen, sind die Daten zur Identitätsfeststellung, also Name, Adresse, Geburtsdatum. Sollten Sie sich weigern, können Sie festgehalten werden bzw. Sie und Ihre
Sachen durchsucht werden (§ 163 b StPO).
- Sie müssen in jedem Fall darüber belehrt werden, was Ihnen vorgeworfen wird. Ist dies geschehen, sollten Sie auf jeden Fall schweigen. Auch wenn Sie denken, es handelt sich nur um ein
Missverständnis, sollten Sie schweigen, denn die Polizei ist nicht verpflichtet, Ihnen jede Einzelheit ihrer bisherigen Ermittlungen mitzuteilen. Auch hier gilt, dass Sie Ihre
Verteidigungsposition erheblich erschweren können, wenn Sie etwas sagen.
- Auf keinen Fall müssen Sie bei Ermittlungsmaßnahmen aktiv mitwirken, also z.B. eine Schriftprobe abgeben. Wenn Sie alkoholisiert ein Fahrzeug geführt haben, dürfen Sie auch nicht gezwungen
werden, in das Atemalkoholtestgerät zu pusten. Bei einer Weigerung und Hinweisen auf eine Alkoholisierung hat die Polizei allerdings das Recht, Sie zu einem Arzt zu bringen, der Ihnen Blut
entnimmt.
- Suchen Sie so schnell wie möglich einen kompetenten Strafverteidiger auf. Im Regelfall ist es angeraten, weiterhin zu schweigen und zunächst Akteneinsicht zu beantragen.
- Der Strafbefehl hat dieselbe Wirkung wie eine Verurteilung vor Gericht. Wenn er nicht angefochten wird, wird er rechtskräftig und eine darin angeordnete Strafe kann vollstreckt werden.
- Die Rechtskraft des Strafbefehls wird durch einen Einspruch verhindert. Dieser Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem Sie den Strafbefehl erhalten haben, eingelegt werden.
- Kontaktieren Sie in allen Fällen nach dem Erhalt eines Strafbefehls einen kompetenten Strafverteidiger. Oftmals sind die Konsequenzen eines Strafbefehls nicht sofort ersichtlich. Das gilt
insbesondere für die möglichen Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.
- Besprechen Sie mit Ihrem Strafverteidiger auch, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Das Gericht kann nach einem Einspruch auch zu einer höheren Strafe oder eine längeren Fahrerlaubnisentziehung
verurteilen.
- Wenn Einspruch eingelegt wurde, findet regelmäßig eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Hier ist jeder Ausgang möglich: Sie können freigesprochen oder verurteilt werden; das
Verfahren kann auch eingestellt werden. Nach einer Verurteilung oder einem Freispruch haben sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.
- Kontaktieren Sie bei einer Festnahme oder Verhaftung sofort einen kompetenten Strafverteidiger. Die Polizei muss Ihnen dabei helfen, etwa einen Anruf beim anwaltlichen Notdienst ermöglichen.
- Nach einer vorläufigen Festnahme muss der Beschuldigte spätestens mit Ablauf des folgenden Tages einem Richter vorgeführt werden, der über die Untersuchungshaft entscheidet. Voraussetzungen
für die Untersuchungshaft sind
1. dringender Tatverdacht,
2. ein Haftgrund (Flucht,
Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr) und
3. Verhältnismäßigkeit der
Untersuchungshaft.
3. Es ist wichtig, sich mit dem Strafverteidiger auf diesen Termin vorzubereiten. Die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft muss
das ermöglichen.
4. Sollte die Untersuchungshaft tatsächlich vollstreckt werden, muss Ihnen ein Verteidiger zur Seite gestellt werden (§ 140
StPO).
5. Wird Untersuchungshaft angeordnet, gibt es die Möglichkeit einer Beschwerde dagegen oder einer mündlichen
Haftprüfung. Jeweils wird überprüft, ob die oben (2. a.-c.) genannten Voraussetzungen der Untersuchungsgefahr (noch)
vorliegen. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall mehr Erfolg verspricht, ist anhand der konkreten Umstände abzuwägen.
- Eine Hausdurchsuchung wird nicht vorher angekündigt. Meist stehen am (frühen) Morgen mehrere Beamte vor dem Haus und wenig später auch in dem Haus. Dies ist eine extrem belastende Situation.
Versuchen Sie dennoch Ruhe zu bewahren und attackieren Sie auf keinen Fall die Beamten, auch nicht durch Beschimpfungen oder Beleidigungen.
- Lassen Sie sich vom Durchsuchungsleiter den Durchsuchungsbeschluss zeigen.
- Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache!
- Rufen Sie sofort einen kompetenten Strafverteidiger an. Bitten Sie die Durchsuchungsbeamten die Durchsuchung so lange hinauszuzögern, bis Sie Kontakt mit Ihrem Strafverteidiger hergestellt
haben.
- Im Regelfall wird der Durchsuchungsleiter die Situation zunächst mit Ihrem Verteidiger erörtern. Stellen Sie daher einen (telefonischen) Kontakt zwischen dem Durchsuchungsleiter und Ihrem
Verteidiger her.
- Behalten Sie währenddessen und während der Durchsuchung die Durchsuchungsbeamten so gut wie möglich im Auge. Verlangen Sie die Hinzuziehung neutraler Durchsuchungszeugen.
- Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus. Lassen Sie sämtliche sichergestellten Gegenstände im Durchsuchungsprotokoll detailliert beschreiben.
- Wenn Sie von einem Strafgericht verurteilt wurden, ist diese Entscheidung anfechtbar durch Berufung – dann wird die Verhandlung vor dem Landgericht wiederholt – oder durch Revision – dies ist
ein reines Rechtsverfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof.
- Wenn Sie vor dem Amtsgericht nicht durch einen Anwalt verteidigt wurden, sollten Sie nun unbedingt einen kompetenten Strafverteidiger aufsuchen und mit ihm die Möglichkeiten einer Anfechtung
des Urteils besprechen. Hierbei ist Eile geboten, weil die Frist für Berufung und Revision mit nur einer Woche ab der Urteilsverkündung sehr kurz ist.
- Hatten Sie bereits einen Verteidiger im ersten Verfahren, besprechen Sie mit ihm die Situation. Möglicherweise handelte es sich dabei nicht um einen Strafrechtsspezialisten. Dann sollten Sie
eine zweite Meinung von einem kompetenten Strafverteidiger einholen.
- Insbesondere die Revision ist sehr kompliziert und sollte nur einem Spezialisten anvertraut werden. Hier ist eine anwaltliche Vertretung auch gesetzlich regelmäßig vorgeschrieben (§ 345
StPO).
- Zeugen sollen den Strafermittlungsbehörden über eigene Wahrnehmungen berichten, also darüber was sie gesehen oder gehört haben.
- Auch Zeugen müssen bei einer Vorladung durch die Polizei nicht erscheinen, dagegen besteht eine Erscheinenspflicht bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht: Zeugen die einer
staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ladung unentschuldigt nicht Folge leisten, können zwangsweise vorgeführt, d.h. von der Polizei zur Vernehmung gebracht werden, oder ihnen können
Ordnungsmittel auferlegt werden: bis zu 1.000 € Ordnungsgeld oder bis zu sechs Wochen Ordnungshaft (§ 51 StPO).
- Zeugen müssen aussagen und sie müssen dabei die Wahrheit sagen. Bei den Auswirkungen dieser Pflichten ist zu unterscheiden, ob es sich um eine polizeiliche / staatsanwaltschaftliche oder um
eine gerichtliche Vernehmung handelt:
Bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft:
Eine Lüge als Zeuge bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ist nicht als Falschaussage strafbar. Strafbar kann man sich als Zeuge aber machen, indem man durch die Unwahrheit einen Straftäter
vor Bestrafung schützen will (als Strafvereitelung nach § 258 StGB) oder durch die Unwahrheit einen anderen falsch verdächtigt (§ 164 StGB) oder eine Straftat berichtet, die es gar nicht gegeben
hat (als Vortäuschen einer Straftat nach § 145 d StGB).
Bei Gericht – egal ob in einem Strafverfahren oder einem Zivilverfahren – ist jede Falschaussage von Zeugen strafbar nach § 153 StGB. Auch die gerade geschilderten Straftaten der
Strafvereitelung, der falschen Verdächtigung und des Vortäuschens einer Straftat sind möglich.
Zeugen dürfen nur in zwei Fällen die Aussage verweigern,
- wenn sie sich durch die Aussage selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringen könnten (Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO);
- wenn ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Zeugnisverweigerungsrechte haben Verwandte, Verschwägerte und Verlobte von Beschuldigten (§ 52 StPO) sowie die Angehörigen von bestimmten
Berufsgruppen (§ 53 StPO, z.B. Ärzte oder Geistliche).
Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Schutzmöglichkeiten von Zeugen erheblich ausgeweitet. Das gilt insbesondere für minderjährige und für gefährdete Zeugen. Kontaktieren Sie bitte einen
kompetenten Strafrechtsanwalt, um sich über die Schutzmöglichkeiten beraten zu lassen.
Zeugen können sich auch eines anwaltlichen Beistands bedienen; die Kosten dafür werden in bestimmten Fällen vom Staat übernommen (§ 68 b StPO).
- Die Auswirkungen von Straftaten können bei den einzelnen Opfern extrem unterschiedlich ausfallen. Das Spektrum reicht vom Gefühl einer bloßen Belästigung bis hin zum Verlust eines nahen
Angehörigen bzw. beim Opfer selbst zu schwersten körperlichen Schäden und Traumatisierungen.
- In der Situation der Straftat: Informieren Sie so schnell wie möglich die Polizei (Telefon 110). Gehen Sie, wenn möglich, nicht eigenhändig gegen Straftäter vor, sondern halten Sie sich, so
gut es geht, in Sicherheit.
- Mittlerweile bietet das Strafrecht dem Opfer vielfache Möglichkeiten sich bei einem Strafverfahren gegen den Täter zu beteiligen. Lassen Sie sich bei einem kompetenten, auch auf
Opferschutzrechte spezialisierten Anwalt über die vielfältigen Möglichkeiten beraten und klären Sie hierbei auch Ihre eigenen Vorstellungen und Bedürfnisse.
- Bereits die Polizei ist verpflichtet, Sie über die Möglichkeiten der Beratung und Entschädigung von Opfern zu informieren. In Betracht kommen auch Opferhilfeorganisationen wie z.B. der „Weiße
Ring e.V.“
- Versuchen Sie, so gut es geht, Beweise zu sichern:
1. Dokumentieren Sie Schäden, etwa durch zeitnahe ärztliche Atteste oder durch die
Dokumentation
materieller Schäden (z.B. beim Wohnungseinbruchsdiebstahl).
2.Werfen Sie keine Dokumente weg und löschen Sie keine Dateien, die im Zusammenhang mit einer
Straftat stehen.
3. Machen Sie, wenn möglich, Fotos, Film- oder Sprachaufnahmen von Straftaten. Bringen Sie sich
dadurch aber nicht in (weitere) Gefahr.
4. Schreiben Sie sich Namen oder sonstige Daten von möglichen Zeugen auf.
5. Bei bestimmten, besonders schwer wiegenden Straftaten, wie z.B. Körperverletzung oder
Sexualstraftaten, kann das Opfer den Anschluss als Nebenkläger
erklären. Es ist dann Verfahrensbeteiligter und hat eine
Funktion im Verfahren, die der der Staatsanwaltschaft nahe kommt. Insbesondere hat das Opfer dann ein
permanentes Anwesenheitsrecht in der Verhandlung, kann Anträge stellen und Beweise beantragen sowie
ein Plädoyer halten. Eine anwaltliche Vertretung durch einen kompetenten Strafrechtsanwalt ist hierbei
zweckmäßig. Die Kosten hierfür werden nach einer
Verurteilung dem Täter auferlegt.
- Es gilt der Grundsatz, dass der Gesetzgeber den Beschuldigten zumutet, sich auf eigene Kosten gegen einen nicht ganz abwegigen Verdacht zu verteidigen. Die Verteidigungskosten, die bei einem
Ermittlungsverfahren anfallen, müssen daher grundsätzlich vom Beschuldigten selbst getragen werden.
- Erst bei einem Verfahren vor Gericht, also nach Erlass eines Strafbefehls oder nach der Annahme einer Anklageschrift, übernimmt die Staatskasse die Verteidigungskosten des Beschuldigten –
aber nur, wenn er freigesprochen wird.
- Rechtsschutzversicherungen bieten Kostenübernahme im Strafverfahren nur in Ausnahmefällen an: Grundsätzlich ist nur die Verteidigung gegen Fahrlässigkeitsvorwürfe gedeckt, so z.B. im Rahmen
des Verkehrsrechtsschutzes gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.
- Einen Rechtsschutz bei Vorsatztaten darf eine Rechtsschutzversicherung nicht anbieten, weil mit einer solchen Versicherung die Begehung von Straftaten gefördert würde.
- Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung muss man die Verfahrenskosten und die Verteidigungskosten, also insbesondere die Kosten für einen Verteidiger, regelmäßig selbst tragen. Bei einem
Freispruch werden die gesamten Kosten regelmäßig von der Staatskasse übernommen.
- Bei einer vorsätzlichen oder leichtfertigen falschen Verdächtigung muss der Anzeigende auch die Verteidigungskosten des zu Unrecht Beschuldigten übernehmen (§ 469 StPO). Allerdings nur die
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entstehenden Gebühren, keine darüber hinaus gehenden, aus einer Vergütungsvereinbarung resultierenden Kosten.
- Opfer von Straftaten, die den Anschluss als Nebenkläger erklärt haben, bekommen die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallenden notwendigen Auslagen regelmäßig vom verurteilten Täter
ersetzt.