Bundesverfassungsgericht: Rauchverbot in Spielhallen

zu  BGH, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 13 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz, HmbPSchG), wonach in "Spielhallen" ein uneingeschränktes Rauchverbot gilt, als unzulässig azurückgewiesen.

 

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 HmbPSchG ist das Rauchen in Spielhallen verboten. Auch in Gaststätten, durch das Gesetz definiert als Einrichtungen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, ist das Rauchen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 HmbPSchG verboten. In Gaststätten können allerdings nach § 2 Abs. 3 HmbPSchG abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn der vollständige Schutz der Personen in anderen Räumen dieser Einrichtungen gewährleistet ist.