BVerwG: Fahrten nicht selbst durchführender Shuttle-Dienst-Anbieter braucht dennoch personenbeförderungsrechtliche Genehmigung

zu  BGH, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15

Wer Zubringerdienste mit Mietwagen (hier: "Flughafen-Shuttle") anbietet und dabei als Vertragspartner der Fahrgäste auftritt, braucht auch dann eine eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung, wenn er andere konzessionierte Mietwagenunternehmern mit der Durchführung der Fahrten beauftragt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.08.2015 entschieden (Az.: 3 C 14.14).

 

Klägerin bietet von beauftragten Dritten ausgeführten Flughafen-Shuttle an

 

Die Klägerin bietet Zubringerdienste zu Festpreisen zum Flughafen und zur Messe Stuttgart und zurück an ("Flughafen-Shuttle"). Die Fahrten sind bei ihr sitzplatzweise buchbar. Verlangt wird von ihr ein nach der Zahl der gebuchten Plätze gestaffelter (fester) Fahrpreis. Durchgeführt werden diese Fahrten zwischen der Wohnung der Fahrgäste und dem Flughafen im Auftrag der Klägerin von konzessionierten Mietwagenunternehmen. Außerdem plant und organisiert die Klägerin sogenannte Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle. Auch mit der Durchführung dieser Fahrten beauftragt sie konzessionierte Unternehmer.

Landratsamt stellte Genehmigungspflicht nach Personenbeförderungsgesetz fest

Das Landratsamt forderte die Klägerin auf, für diese Tätigkeit eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zu beantragen. Dem kam die Klägerin nicht nach. Sie bestritt die Genehmigungspflicht. Daraufhin stellte das Landratsamt per Bescheid gegenüber der Klägerin fest, dass der von ihr angebotene Flughafen-Shuttle Sonderlinienverkehr im Sinne von § 2 Abs. 6 PBefG in Verbindung mit § 43 PBefG sei. Dafür müsse sie als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG eine Genehmigung haben. Die Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle stellten Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs im Sinne von § 49 Abs. 4 PBefG dar. Dafür brauche sie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Klägerin ging schließlich in Revision.

 

BVerwG: Auftreten als Vertragspartner gegenüber Fahrgästen für Genehmigungspflicht maßgeblich

 

Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen. "Beförderer" und damit Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PBefG sei, wer die Beförderung verantwortlich durchführe. Abzustellen sei darauf, wer nach außen, also gegenüber den Fahrgästen, als Vertragspartner auftrete, auch wenn er mit der Durchführung der Fahrt einen anderen beauftrage. Dies folgert das BVerwG aus der Zusammenschau dieser Regelungen sowie dem Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht, die wesentlich dem Verbraucherschutz diene. Für den Fahrgast seien aber vor allem die Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung seines Vertragspartners von Bedeutung, da er nur ihm gegenüber bei Leistungsstörungen vertragliche Ansprüche hat. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts trete die Klägerin gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auf. Sie schließe die Beförderungsverträge im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung ab. Das habe sie auch selbst eingeräumt. Danach sei die Klägerin Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn und brauche folglich nach § 2 Abs. 1 PBefG auch selbst eine Genehmigung.

 

Flughafen-Shuttle entspricht am ehesten Sonderlinienverkehr

 

Laut BVerwG war ebenso wenig die Auffassung der Vorinstanzen zu beanstanden, dass der Flughafen-Shuttle weder alle Voraussetzungen eines Linienverkehrs im Sinne von § 42 PBefG noch die einer der in § 43 PBefG aufgeführten Sonderformen des Linienverkehrs erfüllt. Auch könne dieser Fahrdienst nicht als Gelegenheitsverkehr in der Form des Verkehrs mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) eingestuft werden, da die Fahrzeuge nicht als Ganzes angemietet werden. Zu Recht seien die Vorinstanzen mit dem Beklagten dann davon ausgegangen, dass der Flughafen-Shuttle im Sinne von § 2 Abs. 6 PBefG aber am meisten einem Sonderlinienverkehr (§ 43 PBefG) entspricht. Die Firmen-, Event- und Schnäppchenshuttle seien ohne Verstoß gegen Bundesrecht als genehmigungsbedürftiger Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen eingestuft worden.