EuGH: Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar

zu EuGH , Urteil vom 20.12.2017 - C-372/16

EuGH: Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar

 

Die Rom-III-Verordnung ist nicht auf Privatscheidungen anwendbar und bestimmt daher nicht das auf solche Scheidungen anwendbare Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden. Im Ausgangsfall vor dem Oberlandesgericht München geht es um die Anerkennung einer privaten Ehescheidung vor einem Scharia-Gericht in Syrien. Das für die Beurteilung anzuwendende Recht richtet sich nun nach dem deutschen Kollisionsrecht (Az.: C-372/16).

 

Scharia-Gericht in Syrien spricht Ehescheidung aus

 

Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens heirateten in Syrien und leben zurzeit in Deutschland. Sie besitzen sowohl die syrische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2013 erklärte der Ehemann die Scheidung von seiner Ehefrau, indem sein Bevollmächtigter vor einem geistlichen Scharia-Gericht in Syrien die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte die Scheidung fest. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Privatscheidung, da das geistliche Gericht nicht konstitutiv mitwirkte. Die Frau unterzeichnete anschließend eine Erklärung, wonach sie alle Leistungen erhalten habe, die ihr nach religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigem Wunsch erfolgten Scheidung zustehen, und wonach sie ihren Ehemann somit von allen Verpflichtungen ihr gegenüber befreie.

 

Präsident des OLG München erkannte Ehescheidung an

 

Der Mann beantragte in Deutschland die Anerkennung der Ehescheidung. Der Präsident des OLG München gab dem Antrag statt. Dabei ging er davon aus, dass diese Art von Anträgen von der Rom-III-Verordnung über das auf Ehescheidungen anwendbare Recht erfasst werde, nach der auf die Scheidung das syrische Recht anwendbar sei. Die Frau focht die Entscheidung vor dem OLG an.

 

OLG München: Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen anwendbar?

 

Das OLG rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und legte diesem mehrere Fragen zur Auslegung der Rom-III-Verordnung vor. Es wollte insbesondere wissen, ob die Rom-III-Verordnung auch auf Privatscheidungen anwendbar sei.

 

EuGH: Vorlagefragen zulässig

 

Der EuGH erklärt die Vorlagefragen zunächst für zulässig. Zwar bekräftigt er, dass die Rom-III-Verordnung als solche auf die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung nicht anwendbar sei. Dennoch würden nach deutschem Recht die materiellen Voraussetzungen, die eine in einem Drittstaat ausgesprochene Privatscheidung für die Anerkennung in Deutschland erfüllen müsse, nach dem Recht des gemäß dieser Verordnung zu bestimmenden Staates geprüft. Nach den Angaben des OLG wäre der vorliegende Rechtsstreit nach den deutschen Kollisionsnormen zu entscheiden, sollte die Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar sein. Daher sei trotzdem zu prüfen, ob die Verordnung auf Privatscheidungen anwendbar ist.

 

Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar

 

Der EuGH verneint aber einen Anwendbarkeit der Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen. Aus den mit der Verordnung verfolgten Zielen ergebe sich, dass nur Ehescheidungen erfasst würden, die entweder von einem staatlichen Gericht, einer öffentlichen Behörde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Eine Ehescheidung durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht – wie im Ausgangsverfahren – falle daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung.

 

Einbeziehung von Privatscheidungen Sache des EU-Gesetzgebers

 

Seit dem Erlass der Rom-III-Verordnung hätten zwar mehrere Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen die Möglichkeit eingeführt, Ehescheidungen ohne Tätigwerden einer staatlichen Behörde auszusprechen. Für die Einbeziehung von Privatscheidungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wären laut EuGH aber Änderungen erforderlich, für die allein der EU-Gesetzgeber zuständig sei.

 

EuGH: Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar

zu EuGH , Urteil vom 20.12.2017 - C-372/16

 

Die Rom-III-Verordnung ist nicht auf Privatscheidungen anwendbar und bestimmt daher nicht das auf solche Scheidungen anwendbare Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.12.2017 entschieden. Im Ausgangsfall vor dem Oberlandesgericht München geht es um die Anerkennung einer privaten Ehescheidung vor einem Scharia-Gericht in Syrien. Das für die Beurteilung anzuwendende Recht richtet sich nun nach dem deutschen Kollisionsrecht (Az.: C-372/16).

 

Scharia-Gericht in Syrien spricht Ehescheidung aus

 

Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens heirateten in Syrien und leben zurzeit in Deutschland. Sie besitzen sowohl die syrische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2013 erklärte der Ehemann die Scheidung von seiner Ehefrau, indem sein Bevollmächtigter vor einem geistlichen Scharia-Gericht in Syrien die Scheidungsformel aussprach. Das Gericht stellte die Scheidung fest. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Privatscheidung, da das geistliche Gericht nicht konstitutiv mitwirkte. Die Frau unterzeichnete anschließend eine Erklärung, wonach sie alle Leistungen erhalten habe, die ihr nach religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag und aufgrund der auf einseitigem Wunsch erfolgten Scheidung zustehen, und wonach sie ihren Ehemann somit von allen Verpflichtungen ihr gegenüber befreie.

 

Präsident des OLG München erkannte Ehescheidung an

 

Der Mann beantragte in Deutschland die Anerkennung der Ehescheidung. Der Präsident des OLG München gab dem Antrag statt. Dabei ging er davon aus, dass diese Art von Anträgen von der Rom-III-Verordnung über das auf Ehescheidungen anwendbare Recht erfasst werde, nach der auf die Scheidung das syrische Recht anwendbar sei. Die Frau focht die Entscheidung vor dem OLG an.

OLG München: Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen anwendbar?

 

Das OLG rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und legte diesem mehrere Fragen zur Auslegung der Rom-III-Verordnung vor. Es wollte insbesondere wissen, ob die Rom-III-Verordnung auch auf Privatscheidungen anwendbar sei.

 

EuGH: Vorlagefragen zulässig

 

Der EuGH erklärt die Vorlagefragen zunächst für zulässig. Zwar bekräftigt er, dass die Rom-III-Verordnung als solche auf die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung nicht anwendbar sei. Dennoch würden nach deutschem Recht die materiellen Voraussetzungen, die eine in einem Drittstaat ausgesprochene Privatscheidung für die Anerkennung in Deutschland erfüllen müsse, nach dem Recht des gemäß dieser Verordnung zu bestimmenden Staates geprüft. Nach den Angaben des OLG wäre der vorliegende Rechtsstreit nach den deutschen Kollisionsnormen zu entscheiden, sollte die Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar sein. Daher sei trotzdem zu prüfen, ob die Verordnung auf Privatscheidungen anwendbar ist.

 

Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar

 

Der EuGH verneint aber einen Anwendbarkeit der Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen. Aus den mit der Verordnung verfolgten Zielen ergebe sich, dass nur Ehescheidungen erfasst würden, die entweder von einem staatlichen Gericht, einer öffentlichen Behörde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Eine Ehescheidung durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht – wie im Ausgangsverfahren – falle daher nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung.

 

Einbeziehung von Privatscheidungen Sache des EU-Gesetzgebers

 

Seit dem Erlass der Rom-III-Verordnung hätten zwar mehrere Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen die Möglichkeit eingeführt, Ehescheidungen ohne Tätigwerden einer staatlichen Behörde auszusprechen. Für die Einbeziehung von Privatscheidungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wären laut EuGH aber Änderungen erforderlich, für die allein der EU-Gesetzgeber zuständig sei.