zu LG Stuttgart , Urteil vom 16.03.2018 - 14 O 243/17

zu LG Stuttgart , Urteil vom 16.03.2018 - 14 O 243/17

Die Kreissparkasse Böblingen muss Verbrauchern abverlangte Gebühren für die Führung eines Immobiliendarlehenskontos zurückzahlen. Dies hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 16.03.2018 entschieden, wie die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte am 05.04.2018 mitteilte. Die entsprechenden AGB seien nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, so das LG (Az.: 14 O 243/17). Insoweit ist das Urteil laut Hahn Rechtsanwälte rechtskräftig.

 

LG: Gebühren für Darlehenskontoführung benachteiligen Verbraucher unangemessen

 

Das LG habe die entsprechende Vertragsklausel in Ziffer 2.4 des Vertragsformulars der Kreissparkasse Böblingen für unwirksam erachtet, erläutert die Kanzlei. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, in denen für die Führung des Darlehenskontos durch das Kreditinstitut ein Entgelt (Kontoführungsgebühr) gefordert wird, unterlägen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und seien im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, so das LG. Die Kreissparkasse müsse die Gebühren nun zurückzahlen, weil sie diese ohne einen Rechtsgrund von ihren Kunden erlangt habe.