zu OLG Düsseldorf , Urteil vom 20.06.2017 - I-17 U 144/16

zu OLG Düsseldorf , Urteil vom 20.06.2017 - I-17 U 144/16

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Widerruf eines Verbraucherimmobiliendarlehens für wirksam und nicht für verfristet erachtet, weil sich in der Vertragsurkunde selbst kein klarer Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer Gebäudeversicherung fand, die sich aus den allgemeinen Darlehensbedingungen der Bausparkasse ergab. Die Widerrufsfrist sei daher wegen fehlender Pflichtangaben nicht in Lauf gesetzt worden (Urteil vom 20.06.2017, Az.: I-17 U 144/16). Nach Ansicht der Kanzlei mzs Rechtsanwälte, die am 07.08.2017 auf das Urteil hingewiesen hat, wird nun wegen zahlreicher vergleichbar formulierter Verträge eine Klagewelle auf die Gerichte zurollen.

 

Mit Bausparkasse geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen

 

Der Fall betrifft den Widerruf eines Verbraucherdarlehens. Die Kläger schlossen im August 2010 mit der beklagten Bausparkasse eine Finanzierungsvereinbarung über ein sogenanntes Vorausdarlehen in Höhe von 50.000 Euro zu einem Festzins von 3,5%. Zugleich schlossen sie einen Bausparvertrag ab, mit dessen Zuteilung und Sparrate das Darlehen getilgt werden sollte. Das Vorausdarlehen und der Bausparvertrag wurden unter anderem durch Grundschulden auf der von den Klägern bewohnten Immobilie abgesichert. Außerdem war eine Risikolebensversicherung Bestandteil des Vertragswerks.

 

Kein klarer Hinweis auf Verpflichtung zum Abschluss einer Gebäudeversicherung in Darlehensvertrag

 

In der Widerrufsbelehrung in Bezug auf das Darlehen hieß es unter anderem: "Es können sich an Dritte zu zahlende Kosten wie Notar- und Grundbuchkosten sowie Kosten für die Gebäudeversicherung ergeben". In den einbezogenen allgemeinen Darlehensbedingungen der Bausparkasse war eine Verpflichtung der Darlehensnehmer zum Abschluss einer Gebäudeversicherung geregelt, worauf auch in der Verbraucherinformation hingewiesen wurde. Am 23.01.2015 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. Nach ihrer Ansicht war der Widerruf nicht verfristet, da einige der erforderlichen Pflichtangaben gefehlt hätten, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

 

OLG: Widerruf wirksam – Darlehen muss rückabgewickelt werden

 

Nach dem Urteil des OLG muss der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden. Der Widerruf sei wirksam gewesen. Die Widerrufsfrist habe aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen. Denn der Vertrag habe nicht die vorgeschriebenen Hinweise auf die von der Bausparkasse als Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages verlangte Gebäudeversicherung enthalten. Dort finde sich lediglich der Hinweis, dass mit dem Vertragsschluss Kosten für eine Gebäudeversicherung verbunden sein können. Dadurch seien die Kläger über die Verpflichtung zum Abschluss einer Gebäudeversicherung in die Irre geführt worden.