OLG Hamm: Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testamentsbestimmung

zu OLG Hamm , Beschluss vom 11.09.2015 - 15 W 142/15

zu OLG Hamm , Beschluss vom 11.09.2015 - 15 W 142/15

Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintretenʺ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, sodass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.09.2015 in einer Nachlasssache entschieden (Az.: 15 W 142/15).

 

Streit um in zweitem Testament angeordnete Testamentsvollstreckung

 

Die im August 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasserin hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterbenden die Formulierung aufgenommen: ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintretenʺ. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute in Essen und in Spanien leben. Nach dem Tod ihres Mannes errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Essen zu ernennenden Person anordnete. Nach dem Tod der Erblasserin ernannte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt aus Essen zum Testamentsvollstrecker. Gegen diese Bestimmung wandte sich eine der Töchter mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin, die in dem gemeinschaftlichen Testament mit bindender Wirkung verfügt worden sei und deshalb durch ein weiteres Testament des überlebenden Ehegatten nicht mehr wirksam habe eingeschränkt werden können.

 

OLG Hamm: Testament enthält keine eindeutige Schlusserbeneinsetzung

 

Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm konnte dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bereits nicht entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament fehle eine ausdrückliche entsprechende Bestimmung. Eine solche Bestimmung lasse sich auch nicht im Weg der Auslegung der Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintretenʺ entnehmen. Diese sei nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden werden könne. So könne eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben gemeint sein, aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testamentarischen Erben. In den zuletzt genannten Fällen enthalte das Ehegattentestament keine verbindliche Erbeneinsetzung nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten, sodass der Überlebende eine anderweitige testamentarische Bestimmung treffen könne. Die bestehende Unklarheit lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände beseitigen.