OLG Köln: Neue Unterhaltsleitlinien ab 01.01.2018

OLG Köln: Neue Unterhaltsleitlinien ab 01.01.2018

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben, aus denen neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt hervorgehen. Die Leitlinien sind nicht bindend, dienen aber als pragmatische Anwendungshilfen für wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen.

Änderungen durch Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle

 

Die wichtigsten Änderungen betreffen die bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt. Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist auf 348 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe auf 399 Euro und der dritten Altersstufe auf 467 Euro angehoben worden. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert.

Zahlbeträge wurden der Kindergelderhöhung angepasst

 

Die Tabelle Zahlbeträge trägt der Erhöhung des Kindergeldes ab dem 01.01.2018 auf 194 Euro für das erste und zweite Kind, auf 200 Euro für das dritte Kind und auf 225 Euro für das vierte Kind Rechnung. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Änderungen in den Kölner Unterhaltleitlinien finden sich in Ziffern 10.2.3 (Erhöhung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90 Euro auf 100 Euro), 11 (Erläuterung des Tabellenunterhalts), 12.3 (Barunterhalt beim Wechselmodell) und 12.4 (Betreuungsbedarf als Mehrbedarf des Kindes) sowie 15.3 (Anpassung des Eingangsbetrags für die konkrete Bedarfsberechnung an die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Kindesunterhaltstabelle).

 

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.