zu OLG Oldenburg , Beschluss vom 28.08.2017 - 9 U 29/17

EuGH: Rom-III-Verordnung auf Privatscheidungen nicht anwendbar

Wird bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf im Kaufvertrag zum Zweck des Gewährleistungsausschlusses die Formulierung "gekauft wie gesehen" verwendet, erfasst der Ausschluss nur solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28.08.2017 hervor (Az.: 9 U 29/17).

 

Klägerin begehrte Rückabwicklung eines privaten Gebrauchtwagenkaufs

 

Die Klägerin kaufte von privat einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem auf die Formulierung im Kaufvertrag "gekauft wie gesehen", mit der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden seien. Das Landgericht Aurich gab der Klägerin Recht. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein.

 

OLG: Für Laien nicht erkennbarer Vorschaden von Gewährleistungsausschluss "gekauft wie gesehen" nicht erfasst

 

Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs. Der Pkw habe nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden aufgewiesen. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt laut OLG einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne.

 

Verkäufer hätte umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren können

 

Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn der Gewährleistungsanspruch setze keine Arglist des Verkäufers voraus. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn er hätte im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vereinbaren können.