OLG Schleswig: Eigenhändiges Testament bei Unlesbarkeit unwirksam

zu OLG Schleswig , Beschluss vom 16.09.2015 - 3 Wx 19/15

zu OLG Schleswig , Beschluss vom 16.09.2015 - 3 Wx 19/15

Ein eigenhändig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge regeln zu können. Daher hat der Senat für Nachlassangelegenheiten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Schreiben einer alten Dame, das sich auch mithilfe einer Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffern ließ, nicht als wirksames Testament angesehen (Beschluss vom 16.07.2015, Az.: 3 Wx 19/15).

 

Streit um kurz vor Tod gefertigtes Schreiben

 

Im Jahr 2012 verstarb die alte Dame. Ihr Ehemann war ein Jahr zuvor verstorben. Die Eheleute hatten in einem Testament lediglich ihre Bestattung geregelt, nicht aber die Erbfolge. Im Verfahren vor dem Nachlassgericht (Amtsgericht) ging es um die Erteilung des Erbscheins, der der Tochter der Verstorbenen als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt wurde. Die weitere Beteiligte am Nachlassverfahren hatte als Pflegekraft beruflich und privat Kontakt zu der Verstorbenen. Sie reichte bei Gericht ein Schreiben ein, das die Erblasserin zwei Monate vor ihrem Tod gefertigt haben sollte. Sie gab an, dass sie dieses Schreiben von einer anderen Pflegekraft der Verstorbenen erhalten habe und dass in dem Schreiben stehe, dass ihr die Verstorbene alles vermache. Das Nachlassgericht sah dieses Schreiben nicht als ein wirksames Testament an. Gegen die Erteilung des Erbscheins an die Tochter der Verstorbenen legte die weitere Beteiligte Beschwerde zum OLG ein.

 

OLG: Tochter ist Alleinerbin

 

Das OLG entschied, dass der Tochter der Verstorbenen der Erbschein als Alleinerbin zu erteilen sei, weil diese ihre Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt habe. Die weitere Beteiligte des Verfahrens könne sich nicht darauf berufen, aufgrund Testaments als Erbin eingesetzt zu sein. Das eingereichte Schriftstück genüge nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments. Ein Testament könne durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setze voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung sei damit die Lesbarkeit der Niederschrift.

 

Gegenstand des Vermächtnisses bleibt unklar

 

Der Spezialsenat für Nachlassangelegenheiten des OLG sei trotz langjähriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verfügungen nicht in der Lage gewesen, das Schriftstück soweit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhalte. Er gehe mit dem Nachlassgericht davon aus, dass die ersten drei Worte "ich A." und die letzten Worte "D. geb. ...", gefolgt von der Unterschrift und dem Datum lauten. Diese Worte wiesen die Erblasserin als Erklärende aus und ließen einen Bezug der Erklärung zu der weiteren Beteiligten, die namentlich und mit ihrem Geburtsdatum genannt wird, erkennen. In der Mitte des Textes verblieben jedoch einige nicht zweifelsfrei lesbare Worte. Die Ungewissheit über den Inhalt des Geschriebenen lasse sich nicht unter Zuhilfenahme der vom Nachlassgericht herangezogenen Schriftsachverständigen beseitigen. Die Sachverständige habe zwar das erste der umstrittenen Worte als "vermache" identifiziert, nicht jedoch die weiteren Wörter, sodass unklar bleibe, was vermacht werden sollte.

 

Testierfähigkeit der Verstorbenen nicht mehr zu prüfen

 

Da das vorgelegte Schriftstück aufgrund seiner Unleserlichkeit bereits kein formgültiges Testament darstelle, musste das OLG eigenen Angaben zufolge nicht weiter untersuchen, ob die Erblasserin wegen Demenz oder Leseunfähigkeit testierunfähig gewesen ist und ob das Schriftstück überhaupt von ihr stammte. Auch habe das Gericht offen lassen können, ob die verstorbenen Eheleute in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes untergebracht waren, was zur Folge hätte, dass das Verbot in § 14 Abs. 5 Heimgesetz Anwendung finden würde, wonach den Mitarbeitern eines Heims die Entgegennahme geldwerter Leistungen von Heimbewohnern untersagt ist.