Paukenschlag aus Luxemburg

Schon wieder gibt es einen "Rechtsprechungsknaller", der für jedermann von Bedeutung ist:

zu  BGH, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.06.2011 (C-65/09, C-87/09) die Praxis des Bundesgerichtshofes aufgehoben. Ab sofort gilt:

Der  Käufer (Privatmann) einer mangelhaften Sache kann verlangen, dass der Verkäufer diese nicht nur zurücknimmt und eine neue Sache liefert, sondern die mangelhafte Sache, wenn sie irgendwo eingebaut ist, wieder ausbaut und eine mangelfreie Sache einbaut oder die Kosten für beides übernimmt.

 

Wenn ein Käufer somit im Baumarkt Bodenfließen kauft und die Mangelhaftigkeit stellt sich erst nach dem Verlegen ein, muss der Baumarkt das Herausreißen und Neuverlegen bezahlen.

Weiterhin kann ein Verkäufer die Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern.

 

Dies dürfte weitreichende Folgen bei Kaufverträgen haben. Verkäufer müssen ab sofort die Behandlung von Mängeln neu organisieren und Käufer haben eine starke Rechtsposition.

 

Sobald das vollständig abgedruckte Urteil vorhanden ist, werden wir dieses hier veröffentlichen.