Wir möchten Sie gerne darauf hinweisen, dass es dringlich erforderlich ist, bei allen derzeit betriebenen Spielhallen die konkrete Einzelfallsituation der Spielhalle zu betrachten und zu bewerten.
Aufgrund Ihrer Einzelfallsituation muss zeitnah und rechtlich korrekt entschieden werden, welche Vorgehensweise für den weiteren Betrieb der Spielhalle erforderlich ist.
Für die Prüfung der konkreten rechtlichen Situation Ihrer Spielhalle oder Spielhallen sowie die Stellung der erforderlichen Anträge ist unsere Kanzlei spezialisiert!
Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin, damit der Weiterbetrieb Ihrer Spielhalle oder Spielhallen noch im Jahre 2016 auf den richtigen Weg gebracht werden kann!
a) Die Übergangsfristen dienen der Besitzstandwahrung. § 29 Abs. 4 GlüStV verlangt eine Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betreibers und
dem Gemeinwohlinteresse an einer restriktiven Regelung des gewerblichen Spielhallenrechts, zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, sowie einen angemessenen Schutz des Besitzstandes.
b) Neue Spielhallen dürfen nur nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüÄStV i.V. m. § 16 AG GlüÄStV NRW betrieben werden.
c) Spielhallenkonzessionen, die vor dem 28.10.2011 erteilt wurden, enden am 30.11.2017.
Betreiber von „alten" Konzessionen müssen eine neue glückspielrechtliche Konzession beantragen.
Der Weiterbetrieb ist nur möglich, wenn der Betreiber eine glücksspielrechtliche Konzession beantragt hat und diese auch bewilligt wird!
a) Formelle Voraussetzung
b) Materielle Voraussetzungen
aa) Gewerberechtliche Besonderheiten
bb) Voraussetzungen gemäß § 16 Abs.2 und Abs. 3 AG GlüStV NRW
c) Der Mindestabstand
aa) Baulicher Verbund
bb) Andere Spielhalle
cc) Kinder- und Jugendeinrichtung; aufgrund von § 18 S. 3 AG GlüStV NRW ist zu beachten, dass nach Ablauf der Übergangsfrist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01.12.2012 bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, die Abstandsregelung zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht gilt.
Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und die Lage des Einzelfalls sind zu vorzutragen
a) Städtebauliche Gesichtspunkte
b) Das Abstandsgebot ist nur minimal unterschritten
c) Topographische Gegebenheiten
d) Die unbillige Härte liegt dann vor, wenn die gesetzliche Regelung eine nachteilige Auswirkung
nicht vereinbar ist.
Schutzwürdig ist das Vertrauen, wenn eine Vermögensdisposition getroffen wurde, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden kann und dem Betreiber die Kenntnis der gesetzlichen Frist zum Zeitpunkt der Vermögensdisposition nicht entgegengehalten werden kann.
Im Falle unbilliger Härte kann eine Befreiung von einzelnen Anforderungen der § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV nur für einen angemessenen Zeitraum erfolgen. Er ist angemessen, solange der Grund für den besonderen Härtefall anhält, jedoch nicht über den 30. Juni 2021 hinaus.