Erbrecht

Was ist ein Nießbrauchsvermächtnis?

Es gibt folgende Nießbrauchsgegenstände:

  • §§ 1030 – 1067 BGB = Nießbrauch an Sachen.
  • §§ 1068 – 1084 BGB = Nießbrauch an Rechten. Dazu muss das Recht übertragbar sein und einen mittelbaren oder unmittelbaren Nutzungen abwerfen. Besonders geregelt ist der Nießbrauch an einer Leibrente (§ 1073 BGB), an einer Forderung (§§ 1074 – 1079 BGB), an einer Grund- oder Rentenschuld (§ 1080 BGB) sowie an Inhaber- und Orderpapieren (§§ 1081 – 1084 BGB). Problematisch kann der Nießbrauch an Aktien oder GmbH-Geschäftsanteilen oder Personengesellschaften sein, da zwischen Gewinnbeteiligung und Stimmrecht unterschieden werden muss. Weiterhin können Konkurrenzverhältnisse zu gesellschaftsrechtlichen Regelungen bestehen.
  • §§ 1085 – 1088 BGB = Nießbrauch an Vermögen, insbesondere an einer Erbschaft als Sachgesamtheit (§ 1089 BGB). Dies ist im Rahmen der Gestaltung einer der häufigsten Formen des Vermögensnießbrauchs. Beim Nießbrauch am Nachlass handelt es sich um den Nießbrauch an den einzelnen Nachlassgegenständen. Er muss auch an jedem einzelnen Nachlassgegenstand bestellt werden. Gelangen neue Gegenstände in den Nachlass, so muss demzufolge der Nießbrauch an diesen Gegenständen neu bestellt werden, da eine dingliche Surrogation nicht vorgesehen ist.

Beim Nießbrauch an einem Erbteil handelt es sich dagegen um den Nießbrauch an einem Recht (§ 1068 BGB), nämlich dem Verwaltungs- und Stimmrecht der Miterben in Bezug auf ihren Erbteil sowie das Bezugsrecht der auf den Erbteil entfallenden Nutzungen. Ein Nießbrauch an einem Erbteil kann daher nur bei Miterben bestellt werden.

 

Beim Nießbrauch an einem Erbteil oder der Erbmasse im Ganzen sollten klare Regelungen über Aufwendungen im Zusammenhang mit den Nießbrauch im Testament vorhanden sein. Ansonsten sind die gesetzlichen Regelungen heranzuziehen.

 

Der Nießbraucher hat folgende auf der Sache ruhende ordentlichen öffentlichen und privaten Lasten zu tragen, § 1047 BGB: ordentliche öffentliche Lasten, insbesondere Grundsteuer, nicht aber außerordentliche Lasten wie beispielsweise Anliegerleistungen für den Straßenbau, privatrechtliche Lasten, die schon bei Begründung des Nießbrauchs bestanden haben, insbesondere Zinsen für durch Grundpfandrechte gesicherte Verbindlichkeiten, soweit sie die nießbrauchsbelastete Sache betreffen. Insbesondere können und werden Abgrenzungsprobleme entstehen bei den Unterhaltungspflichten und –kosten bei Immobilien.

 

Die auf den Gegenstand anfallenden gewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen muss der Nießbraucher insoweit vornehmen, als sie zur Unterhaltung der Sache gehören, § 1041 S. 2 BGB. In § 1050 BGB ist jedoch wiederum bestimmt, dass Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsgemäße Ausübung der Benutzung herbeigeführt werden, vom Nießbraucher nicht zu vertreten sind. Es ist somit fraglich, in welchem Verhältnis die beiden Normen zueinander stehen. Nach BGH bleiben die Pflichten des Nießbrauchers aus § 1041 BGB durch die Regelung in § 1050 BGB unberührt. Die Beschränkung der Haftung des Nießbrauchers nach § 1050 BGB betreffe nur Veränderungen und Verschlechterungen der Sache, die nicht nach § 1041 BGB beseitigt werden müssten. § 1041 BGB schränke deshalb die Regelung des § 1050 BGB ein und nicht umgekehrt.

 

Somit stellt sich die Frage, welche Maßnahmen unter Erhaltung der Sache in ihren wirtschaftlichen Bestand fallen, somit Erhaltungsaufwand sind und keine werterhöhenden Maßnahmen.

 

Erhaltungsaufwand liegt immer dann vor, wenn Teile eines Wirtschaftsguts lediglich ersetzt oder modernisiert werden, ohne dass dabei seine Funktion geändert wird. Erhaltungsaufwand sind daher alle Aufwendungen, die erforderlich sind, ein Wirtschaftsgut in einem ordnungsgemäßen Zustand oder in seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten, ohne dass dadurch das Wirtschaftsgut in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert wird.

 

In dem Urteil vom 6.6.03 hat der BGH dies wie folgt konkretisiert: Gewöhnliche Maßnahmen zur Unterhaltung der nießbrauchsbelasteten Sache sind solche, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände, zu erwarten sind. Durch die Beschränkung auf Maßnahmen, deren Erforderlichkeit sich regelmäßig schon nach kürzerer Zeit erneut einstellt, ist die "gewöhnliche Unterhaltung" bei § 1041 BGB enger zu verstehen als die im Wohnungseigentumsrecht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählende "Instandhaltung" des gemeinschaftlichen Eigentums.

 

Hiernach zählen zu den gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen insbesondere die normalen Verschleißreparaturen (BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, aaO), während etwa die vollständige Erneuerung der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. BFHE 139, 28, 30 f.; 165, 512, 514).

 

Um hier die zu erwartenden Probleme zu vermeiden, sollte in einem solchen Vermächtnis exakt beschrieben werden, welche Maßnahmen von wem durchzuführen sind.

Was ist ein Wohnungsrechtsvermächtnis?

Eine oft anzutreffende Vermächtnisregelung ist das Wohnungsrechtvermächtnis. Dabei kann dem Bedachten das Recht auf unentgeltliche Nutzung eines Hausanwesens oder einer bestimmten Wohnung oder bestimmter einzelner Räume eingeräumt werden. Die Bestellung ist sowohl in schuldrechtlicher als auch in dinglicher Form (§ 1093 BGB) und den Formen der Wohnungsreallast möglich. Alle drei Formen haben Vor- und Nachteile:

  • Schuldrechtliches Wohnrecht

Vorteile: Individuelle Ausgestaltung,

Nachteile: keine dingliche Sicherung.

  • Dingliches Wohnrecht

Beim dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handelt es sich um einen Unterfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB, wobei § 1093 BGB auf das Nießbrauchsrecht verweist.

 

Über die Verweisung in § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB sind eine Reihe von Vorschriften aus dem Nießbrauchsrecht anzuwenden, z. B. das dingliche Recht zum Besitz, § 1036 Abs. 1 BGB, die Pflicht zur Erhaltung der Wohnung auf Kosten des Wohnungsberechtigten, soweit es sich um die gewöhnliche Unterhaltung handelt, § 1041 BGB, keine Ersatzpflicht des Wohnungsberechtigten für übliche Veränderungen oder Verschlechterungen, § 1050 BGB und keine Lastentragung, § 1047 BGB ist nicht entsprechend anwendbar.

 

Im Gegensatz zum Nießbrauch trägt im Falle eines dinglichen Wohnungsrechtes der Grundstückseigentümer die öffentlichen und privaten Lasten wie z. B.. Grundsteuer, Brandversicherung und Zinsen allein.

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist das Wohnungsrecht nicht übertragbar, §§ 1093 Abs. 1 S. 1; 1092 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings kann die Ausübung des Rechts durch einen anderen gestattet werden, §§ 1093 Abs. 1 S. 1; 1092 Abs. 1 S. 2 BGB. Vermieten kann der Wohnungsberechtigte die Wohnung nur, wenn die Überlassung der Nutzung an einen Dritten ausdrücklich gestattet ist.

 

Vorteile: dingliche Sicherung, unterliegt nach § 1093 BGB nur dann der Pfändung, wenn die Befugnis zur Ausübung durch Dritte gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 S. 2 BGB), siehe §§ 851 Abs.1 ZPO.

 

Nachteile: bei Zerstörung des Gebäudes erlischt es, da der Eigentümer grundsätzlich keinen gesetzlichen Wiederaufbauverpflichtung hat.

  • Wohnungsreallast

Die Reallast verleiht kein unmittelbares Nutzungsrecht am Grundstück. Dieses haftet nur dafür, dass Eigentümer die wiederkehrenden Leistungen erbringt (dauernde Einräumung von Wohnrecht). Er hat sie, wie bei den anderen Verwertungsrechten (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) „aus dem Grundstück“ zu entrichten (§§ 1113, 1147, 1191, 1199 BGB). Daraus folgt, dass der Berechtigte sich der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bedienen muss.

 

Vorteile: bleibt auch bei Zerstörung des Gebäudes oder Teile davon bestehen,

Nachteile: grundsätzlich pfändbar.

 

Formulierungsbeispiel

 

1. Meinen Erben belaste ich mit folgendem Vermächtnis:

 

Im Wege des Vermächtnisses erhält mein Vater . . . ein lebenslanges unentgeltliches und nicht übertragbares dingliches Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB an der Erdgeschosswohnung meines Hausanwesens in . . . Das Wohnungsrecht umfasst daneben die alleinige Benutzung des Kellerraumes im Erdgeschoss auf der im Norden gelegenen Seite. Der Wohnungsberechtigte ist darüber hinaus berechtigt zur Mitbenutzung des Gartens und aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Einrichtungen und Anlagen. In Erweiterung zu § 1093 Abs. 2 BGB darf der Wohnungsberechtigte auch einen Dritten in die Wohnung mit aufnehmen. Der Wohnungsberechtigte trägt die gewöhnlichen Ausbesserungskosten sowie die Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Telefon, Abwasser und Gas (Betriebskosten).

 

2. Das Vermächtnis ist auf Kosten des Nachlasses zu erfüllen. An etwaigen Pflichtteilslasten ist der Vermächtnisnehmer entgegen § 2318 Abs. 1 BGB nicht zu beteiligen.

 

3. Das Wohnungsrecht ist an erster Rangstelle im Grundbuch zu sichern. Mit vermacht ist der Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung.

Was ist eine Auflage?

Nach § 1940 BGB ist die Auflage eine Bestimmung, die keinen Anspruch bei dem „Bedachten“ begründet. Der Begünstigte kann nicht Erfüllung verlangen oder Schadensersatz bei Nichtleistung. Er hat keine Position, die vererbt werden kann.

 

Da Erfüllung nicht verlangt werden kann, ist bei mangelnder Anordnung der Vollziehung z. B. durch einen Testamentsvollstrecker zu überlegen, ob nicht nur ein unverbindlicher Wunsch vorliegt, z. B. Besuch des Grabes jährlich, Grabpflege mit speziellen Blumen, Grundbesitz nicht zu verkaufen.

 

Im Ergebnis kann jedes Tun oder Unterlassen verlangt werden. Grenze ist die Sittenwidrigkeit und § 2171 BGB (Unmöglichkeit und Gesetzesverbot).

 

Gewisse Personen oder Behörden können Vollziehung verlangen. Nach § 2194 BGB können der Erbe, der Miterbe und derjenige die Vollziehung verlangen, dem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde (denn dann wäre er der Beschwerte und könnte erfüllen). Es handelt sich dabei um ein Anspruch des Vollziehungsberechtigten auf Leistung an einen Dritten nach § 335 BGB. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Berechtigten, den Vollzug zu verlangen.

 

Wenn der Erblasser die Durchführung einer Auflage absichern will, so kann er dies tun, indem er eine Testamentsvollstreckung für die Auflage anordnet oder eine Verbindung mit einer Zuwendung.

 

Wenn die Auflage Teil einer Zuwendung ist (z. B. Geld für Grabpflege), erlischt die Auflage, wenn die Erfüllung unwirksam wird (z. B. Grab wird beseitigt). Was passiert in diesen Fall mit der Zuwendung? Hier bestimmt § 2195 BGB, dass es darauf ankommt, ob der Erblasser die Zuwendung nur an die Auflage knüpfen wollte.

 

Geht es um Unmöglichkeit, besteht eine Herausgabepflicht nach Bereicherungsrecht nur, wenn der Wegfall der Vollziehungsmöglichkeit vom Beschwerten verschuldet wurde, § 2196 BGB.

 

Somit ergibt sich ein schrittweises Vorgehen:

 

1. Zwingende Verknüpfung von Auflage und Zuwendung, dann Kondiktion.

 

2. Wenn keine Verknüpfung, dann Kondiktion nur bei verschuldeter Unmöglichkeit.

 

3. Der Bereicherungsanspruch entsteht bei demjenigen, dem unmittelbar der Wegfall zugutekommen würde.

 

Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wird, wird der Testamentsvollstrecker die Erfüllung bewirken. Allerdings kann er den Verpflichteten nicht zu persönlichen Handlungen zwingen. Weiterhin muss er keinen Schadensersatz nach § 2219 BGB leisten, wenn er einfach nicht erfüllt.

Was ist eine Vor- und Nacherbschaft?

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser den Vermögensfluss des Nachlasses über mehrere Erben und Erbfälle hinweg steuern.

 

Die Vorerbschaft kann grundsätzlich hinsichtlich Bruchteilen oder des gesamten Nachlasses angeordnet werden. Der Erblasser kann daher z. B. für den Erbteil eines Miterben Nacherbfolge anordnen, während die übrigen Miterben Vollerben bleiben. Er kann aber auch für alle Erben eine Nacherbfolge bestimmen.

 

Die Erbengemeinschaft bzw. Vorerbengemeinschaft kann sich (Ausnahme: Teilungsverbot), jederzeit nach § 2042 BGB auseinandersetzen. Hierbei ist eine Mitwirkung des Nacherben nur dann notwendig, wenn für den Vollzug der Auseinandersetzung Verfügungen im Sinne der §§ 2113 Abs. 1, 2114 BGB notwendig sind. Zu einer entsprechenden Zustimmung ist der Nacherbe grundsätzlich verpflichtet.

 

Das Problem an der Bestimmung der Nacherben ist, dass der Erblasser bereits jetzt festlegen muss, wer in vielen Jahren der richtigen Nacherben ist. Werden z. B. die Abkömmlinge eines Vorerben zu Nacherben bestimmt, so kann der Erblasser in der Regel nicht abschätzen, inwieweit diese Personen später seinen Vorstellungen entsprechen. Nach § 2065 BGB kann die Bestimmung des Erben und somit auch die Bestimmung des Nacherben nicht einem Dritten überlassen werden. Möglich ist jedoch auch hier die Auswahl aus einer Personengruppe.

 

Die Anordnung des Nacherbgrundes steht im Belieben des Erblasser. Grundsätzlich ist es möglich, eine Zuwendung an eine auflösende Bedingung zu knüpfen. Hierbei kann es sich auch um eine Potestativbedingung handeln, die vom Willen des Bedachten abhängig ist. Es wird daher als zulässig anerkannt, dass der Erblasser die Nacherbfolge unter die auflösende Bedingung stellt, dass der Vorerbe hinsichtlich seines Eigenvermögens nicht anderweitig verfügt. Gebunden ist der Erblasser nur daran, dass er die Bestimmung der Person des Nacherben selbst vornehmen muss.

 

Bei der Bestimmung eines Ersatzerben für den Vorerben besteht die gleiche Problematik wie bei der Einsetzung eines Vollerben. Neben der Vermutungsregel des § 2069 BGB kommt allerdings die des § 2102 BGB hinzu. Nach § 2102 Abs.1 BGB wird der Nacherbe Vollerbe, wenn der Vorerbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt und sich durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass der als Nacherbe Bedachte auch nicht nur tatsächlich Nacherbe werden sollte.

 

Während für die Ersatzerbfolge für den Vorerben die Vermutungsregel des § 2102 BGB zur Anwendung kommt, bestehen bei der Bestimmung eines Ersatzerben für den Nacherben in der Praxis größere Probleme da die Konkurrenzsituation zwischen einer ausdrücklichen und stillschweigenden Ersatznacherbenberufung und der entgegenstehenden Frage der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechtes nicht abschließend geklärt ist, siehe oben.

 

Erforderlich ist daher eine klare Regelung im Testament.

Wie erfolgt die Auseinandersetzung des Nachlasses?

Der Erblasser kann testamentarisch anordnen, wie der Nachlass zwischen den Erben aufzuteilen ist. Diese sind an die Anordnung insoweit gebunden, dass jeder Erbe die Erfüllung klageweise durchsetzen kann. Allerdings können sich die Erben gemeinschaftlich über die Teilungsanordnung hinwegsetzen. Strittig ist, ob eine solche Verpflichtung auch dann besteht, wenn der Wert des zugedachten Gegenstandes über den Wert der Erbquote hinausgeht, was zwangsläufig zur Folge hätte, dass der Miterbe aus seinem Eigenvermögen einen Wertausgleich in den Nachlass zahlen müsste, denn wertmäßig führt die Teilungsanordnung nicht dazu, dass der bedachte Miterbe besser gestellt ist, als die übrigen Miterben, da die Teilungsanordnung dazu führt, dass der zugewandte Gegenstand auf den Erbteil verrechnet wird. Wenn der Erblasser eine Besserstellung will, muss er ein Vorausvermächtnis anordnen. Die Besserstellungsabsicht dient auch zur Abgrenzung der Teilungsordnung vom Vorausvermächtnis, siehe unten.

 

Die Teilungsanordnung ist eine Beschränkung im Sinne des § 2306 BGB.

 

Formulierungsbeispiel

 

1. Erbeinsetzung der 2 Kinder.

 

2. Für den Fall, dass die von mir bestimmten Erben vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfallen, bestimme ich die Abkömmlinge meiner Kinder zu Ersatzerben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

 

3. Für die Auseinandersetzung des Nachlasses und die Aufhebung der Erbengemeinschaft, wobei ich eine Teilerbauseinandersetzung ausdrücklich ausschließe, bestimme ich folgende Anordnungen:

 

Mein Sohn . . . erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf seinen Erbteil bzw. das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben meine Eigentumswohnung in München . . .

 

Mein Sohn . . . erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit in Anrechnung auf seinen Erbteil bzw. das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben meine Eigentumswohnung in Kirchheim-Bolanden.

 

Zeitpunkt für die Bewertung der jeweiligen Gegenstände ist der der Erbauseinandersetzung.

 

4. Für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ordne ich im Übrigen Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich . . . , ersatzweise, für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes entfällt, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

 

Der Testamentsvollstrecker hat neben der Abwicklung des Nachlasses und der Aufteilung entsprechend der oben angeordneten Teilungsanordnungen die Aufgabe, den Wert der durch Teilungsanordnung zugewandten Gegenstände (als Schiedsgutachter) festzusetzen oder durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Wie wird die Auseinandersetzung vom Vorausvermächtnis unterschieden?

Bei einem Vorausvermächtnis erfolgt keine Anrechnung auf den Erbteil und darüber hinaus steht der Anspruch dem vermächtnisweise bedachten Miterben auch schon dann zu, wenn eine Teilungsreife des Nachlasses nicht gegeben ist.

 

Das Vorausvermächtnis ist eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB.

 

Da eine Verteilung des Nachlasses in Testamenten oft vorkommen, hat die Frage der Abgrenzung zwischen Vorvermächtnis und Teilungsanordnung erhebliche Bedeutung in der Praxis. Wenn im Testament enthalten ist, dass eines der Kinder das Hausanwesen, das andere die Eigentumswohnung und ein weiteres Kind das Konto bei der Bank erhält, stellt sich die Frage, ob der Erblasser alle Kinder gleich bedenken wollte, so dass die Zuwendungen jeweils Teilungsanordnungen mit einer Anrechnungspflicht auf den Erbteil darstellen, oder ob der Erblasser die Gegenstände den Kindern ohne Anrechnung auf den Erbteil, also durch Vorausvermächtnis und mit der Folge einer möglichen wertmäßigen Besserstellung zuwenden wollte.

 

Nach BGH NJW-RR 1990, 1220 wird in erster Linie darauf abgestellt, ob es dem Erblasser darauf ankam, dem Begünstigten einen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen. Dabei muss aber der Vermögensvorteil nicht notwendig in einer finanziellen Besserstellung liegen. Ausreichend ist daher auch ein Vorteil, der dadurch bestehen kann, dass dem Bedachten eine bestimmte Rechtsposition eingeräumt wird. Allerdings ist der Vermögensvorteil nicht das einzige Abgrenzungskriterium zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis. Das Vermächtnis kann auch auf Grund eines von der Erbeinsetzung unabhängigen Grundes erfolgen. Kam es dem Erblasser darauf an, einen Miterben einen bestimmten Gegenstand in jedem Fall zuzuwenden, dann wollte er dies möglicherweise auch für den Fall tun, dass der Miterbe ansonsten den Erbteil ausschlägt.

 

Unterschied zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung:

  • Vorausvermächtnis

Ausgleich grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Kann ausgeschlagen werden.

 

Der schon zugeteilte Gegenstand haftet nicht mehr für Nachlassverbindlichkeiten.

 

Bindungswirkung möglich.

 

Ist sofort zu erfüllen.

  • Teilungsanordnung

Richtet sich an Erben.

 

Ausgleich grundsätzlich erforderlich.

 

Kann nicht ausgeschlagen werden.

 

Der nur zugeordnete Gegenstand haftet für Nachlassverbindlichkeiten.

 

Bindungswirkung nicht möglich.

 

Erfordert Teilungsreife.

Was ist ein Teilungsverbot?

Jeder Miterbe kann nach § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Der Erblasser kann im Ergebnis durch ein Teilungsverbot verhindern, dass die Teilung gegen den Willen eines Erben durchgeführt werden kann.

 

Das Teilungsverbot hat allerdings nur schuldrechtliche Wirkung, so dass sich die Erben einvernehmlich darüber wegsetzen können.

 

Eine stärkere Bindung kann der Erblasser durch eine Auflage erzielen, die durch einen Testamentsvollstrecker vollzogen wird. Allerdings kann sich der Testamentsvollstrecker zusammen mit den Erben über die Anordnung hinwegsetzen.

 

Das Teilungsverbot kann sich auf einzelne Nachlassgegenstände (gegenständliche Beschränkung) beziehen, auf einzelne Erben oder die Auseinandersetzung als ein Weniger zum Verbot auch nur erschweren.

 

Eine Erschwerung ist die gesetzlich vorgesehene Kündigung, um eine gewisse Zeit zur Vorbereitung der Auseinandersetzung zu gewähren.

 

Seine Grenzen findet das Teilungsverbot in den Fällen, in denen ein wichtiger Grund für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorliegt (§§ 749 Abs. 2, Abs. 3, 750 BGB). Ein solcher ist z. B. anzunehmen, wenn einem Erben der Gebrauch eines gemeinsamen Gegenstandes unmöglich gemacht wird oder eine gemeinsame Verwaltung auf Grund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich. Auch ist ein wichtiger Grund die Wiederverheiratung bei einer die Erbengemeinschaft zwischen überlebendem Ehegatten und Kindern.

 

Weiterhin wird der Ausschluss der Auseinandersetzung bei Tod eines Miterben nach § 750 BGB außer Kraft gesetzt und er wirkt nicht gegenüber Gläubigern, die einen Erbteil gepfändet haben (§ 751 S. 2 BGB).

 

Die Anordnung des Teilungsverbotes ist auf die Dauer von 30 Jahren beschränkt (§ 2044 Abs. 2 BGB). Es kann aber auch für einen längeren Zeitraum als 30 Jahre angeordnet werden, wenn der Eintritt eines bestimmten Ereignisses angeordnet wird.

 

Formulierungsbeispiel

 

1. Erbeinsetzung der 2 Kinder und der Ehefrau zu je 1/3 Erbteil. Ersatzerben werden die Abkömmlinge der von mir bestimmten Erben, wiederum ersatzweise soll – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung eintreten.

 

2. Das Recht eines einzelnen Miterben, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, schließe ich im Wege der Auflage auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt meines Todes aus (denkbar bis zu einem bestimmten Lebensjahr der Abkömmlinge). Entgegen den §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 750 BGB bleibt das Teilungsverbot auch bei Tod eines Miterben bestehen. Es endet allerdings für alle Miterben in dem Zeitpunkt, in dem sich meine Ehefrau wieder verheiratet.

 

3. Für die Abwicklung des Nachlasses ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, das Teilungsverbot zu überwachen und durchzusetzen und bei Zuwiderhandlung den Nachlass auf die Dauer der Restzeit der Auflage zu verwalten.

 

4. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich … . Er hat das Recht, vor oder nach Annahme des Amtes einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen, wiederum ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker benennen.

Was ist Testamentsvollstreckung?

Eine Testamentsvollstreckung bewirkt, dass der Erbe seine Verfügungsbefugnis verliert (§ 2211 BGB) und der Testamentsvollstrecker diese erhält. Diese Rechtsfolge entsteht sofort mit dem Erbfall, auch wenn noch kein Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Nicht jedoch, wenn die Anordnung des Testamentsvollstreckers nicht erfolgt oder beendet wurde (mit Wirkung ex nunc, was viele Probleme aufwerfen kann).

 

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist dann sinnvoll, wenn

  • zu befürchten ist, dass sich die Erben über die Auseinandersetzung nicht einigen können,
  • zu befürchten ist, dass die Erben sich gemeinschaftlich über den Willen des Erblassers hinwegsetzen,
  • es darum geht, bestimmte Nachlassgegenstände für Erben über einen längeren Zeitraum hinweg zu verwalten,
  • minderjährige Kinder zu Erben bestimmt wurden,
  • der Nachlass gesichert werden soll.

Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung wird daher zwischen der so genannten Abwicklungsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung unterschieden.

 

Unter der Abwicklungsvollstreckung versteht man nach §§ 2203, 2204 BGB die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers. Diese beinhaltet neben der Erfüllung der Verbindlichkeiten auch die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses. Es handelt sich hierbei um den Regelfall einer Testamentsvollstreckung. Dauertestamentsvollstreckung versteht man nach § 2209 BGB die Verwaltung des Nachlasses für einzelne oder mehrere Miterben, für einzelne oder mehrere Nachlassgegenstände, auf bestimmte Zeit. Dies ist sinnvoll, wenn der Erbe selbst nicht in der Lage ist, den Nachlass wirtschaftlich sinnvoll zu verwalten oder wenn der Nachlass vor dem Zugriff von Gläubigern, insbesondere beim Behindertentestament oder bei einem überschuldeten Erben.

 

Auch hier ist im Testament möglichst genau zu regeln, für welchen Teil der Erbschaft für welchen Erben zu welchem Zweck Testamentsvollstreckung angeordnet werden soll.

 

Der Erblasser kann auch Vollmacht für oder über den Tod hinaus erteilen jedoch hat dies Nachteile: Die Vollmacht kann von den Erben widerrufen werden. Weiterhin kann der Bevollmächtige nur das tun, was der Vertretene tun kann. Ein Erbe allein kann eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht durchführen. Bei der Vertretung aller Erben kann das Problem der Unparteilichkeit bestehen, denn der Vertretungsmacht muss ein Auftrag zugrunde liegen.

 

Wichtig ist auch, die Kosten der Testamentsvollstreckung im Testament zu regeln. Damit erspart der Erblasser sowohl dem Testamentsvollstrecker als auch dem Erben eine oftmals langwierige Auseinandersetzung über die Frage, was eine angemessene Vergütung im Sinne des § 2221 BGB darstellt. Daher hat der Erblasser das Recht, eine Vergütung in der letztwilligen Verfügung zu bestimmen.

 

Der Erblasser kann sich auf verschiedene Tabellen beziehen, die er i.d.R. nicht kennen wird. Er ist daher auf einen Vorschlag des Beraters angewiesen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Schwierigkeit und die Länge der Testamentsvollstreckung an. Weiterhin sollte auch geregelt werden, in welchem Umfang Kostenersatzes für fremde Tätigkeit geleitet wird. Dies ist zwar Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 2218, 670 BGB geregelt, allerdings streitet man sich in der Praxis dann darüber, was notwendige Hilfspersonen sind. Insoweit bietet es sich an, den Testamentsvollstrecker zu ermächtigen, bestimmte Personen, wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, auch dann hinzuziehen zu dürfen, wenn er selbst dieser Berufsgruppe angehört, denn oft bestehen Probleme, für die Spezialkenntnisse nötig sind.

 

Formulierungsbeispiel

 

1. Für die Abwicklung meines Nachlasses ordne ich Testamentsvollstreckung an.

 

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn . . . , ersatzweise … Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes entfällt, ohne einen eigenen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen, soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

 

2. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen, die Verbindlichkeiten zu erfüllen sowie die von mir angeordneten Vermächtnisse, Auflagen vorzunehmen. Die Testamentsvollstreckung beschränkt sich dabei auf die Abwicklung des Nachlasses.

 

3. Der Testamentsvollstrecker erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 3 % des Nachlasswertes, wobei für die Bemessungsgrundlage von dem reinen Aktiva des Nachlasses auszugehen ist.

 

4. Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt für die Abwicklung des Nachlasses Hilfspersonen hinzuzuziehen. So ist er berechtigt, für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu beauftragen. Er ist generell berechtigt, für die gesamte juristische Durchsetzung von Nachlassansprüchen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auch steht ihm das Recht zu, für die eigene Beratung, wie er die Testamentsvollstreckung abzuwickeln hat, einen Rechtsanwalt auf Kosten des Nachlasses zu beauftragen.

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Eheleute wollen oft über „ihr Vermögen“ gemeinsam verfügen und die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Überlebenden gegenüber gemeinsamen Kindern sichern. Auch soll festgelegt werden, dass das Vermögen nach dem Ableben des Überlebenden den gemeinsamen Kindern zufließt.

 

Dabei gibt es folgende grundsätzlichen Probleme:

 

Eheleute betrachten ihr beiderseitiges Vermögen, welches sie während der Ehezeit erwirtschaftet haben, oft als Einheit und berücksichtigen nicht die Grundbucheintragungen oder die Struktur der Konten. Auch ist hier an die Ehegatteninnengesellschaft zu denken.

 

Weiterhin ist den Eheleuten oft nicht bewusst, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung beinhaltet.

 

Weiterhin kennen die Ehegatten oft das gesetzliche Erbrecht und die Pflichtteilsregelungen nicht.

 

Weiterhin ist die Problematik der doppelten Erbschaftssteuer oft nicht bekannt.

 

Aus alledem ist ersichtlich, dass ein richtiges Berliner Testament nur nach entsprechender Beratung möglich ist.

Wie ist ein gemeinschaftliches Testament gegliedert?

Da in einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich zwei Erbfälle geregelt werden, den des Ehemannes und den der Ehefrau. Es sollte daher eine deutliche Trennung zwischen der Verfügung für den ersten Todesfall und der Verfügung für den zweiten Todesfall vorgenommen werden und eine klare Bestimmungen, welche der Verfügungen mit welchem Inhalt wechselbezüglich sein soll.

 

Es empfiehlt sich folgendes Aufbauschema zu verwenden:

 

A       Verfügungen für den ersten Todesfall

  1. Erbeinsetzung (eventuell gesondert regeln Erstversterbensfall Ehemann, Erstversterbensfall Ehefrau), Ersatzerbenbestimmung
  2. Vermächtnisse
  3. Auflagen
  4. Wiederverheiratungsklausel
  5. Pflichtteilsklausel (Kinder)
  6. Anfechtungsverzicht

B       Verfügung für den zweiten Todesfall

  1. Erbeinsetzung (eventuell gesondert regeln Versterbensfall Ehemann, Versterbensfall Ehefrau), Ersatzerbenbestimmung
  2. Vermächtnisse
  3. Auflagen
  4. Anfechtungsverzicht

C       Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung

 

D      Verfügungen für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute

 

E       Vorsorge für den Fall der Scheidung

 

F       Testamentsvollstreckung

 

G      Schiedsklausel

Wie unterscheidet man Einzel- und gemeinschaftliche Testamente?

Maßgeblich für die Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, ist der sog. Errichtungszusammenhang, dessen Feststellung nicht einfach sein kann.

 

Das BGB hat den Begriff des gemeinschaftlichen Testaments nicht definiert. Es ist daher auszulegen, ob zwei Einzeltestamente oder ein gemeinschaftliches Testament vorliegt. Zwei letztwillige Verfügungen von Ehegatten werden nur dann als gemeinschaftliches Testament angesehen, wenn sie aufgrund eines gemeinsamen Testierwillens errichtet worden sind (Wille zur Gemeinschaftlichkeit). Es ist daher immer beim Vorliegen von Einzeltestamenten von Eheleuten zu überprüfen, ob es sich hierbei um zwei Einzeltestamente handelt oder ob diese beiden letztwilligen Verfügungen aufgrund des Errichtungszusammenhangs als gemeinschaftliches Testament anzusehen ist. Wenn nämlich zwei Einzeltestamente aufgrund des Errichtungszusammenhangs als gemeinschaftliches Testament angesehen werden, sind die Rechtsfolgen im Vergleich zu Einzeltestamenten unterschiedlich.

 

Es kann ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten auch in verschiedenen öffentlichen Urkunden oder eigenhändig beschriebenen Papierbogen niedergelegt werden, wenn nur der Wille, gemeinsam letztwillig zu verfügen, aus den Einzeltestamenten selbst erkennbar ist.

 

Klarer ist es, wenn eine einzelne Urkunde vorliegt. Aber auch hier können Auslegungsprobleme bestehen.

 

Wenn in einer einheitlichen Urkunde testiert wird, wird unterstellt, dass ein gemeinsamer Testierwille vorhanden ist. Wenn eine Mitunterzeichnung einer einheitlichen Urkunde vorliegt, wird in der Regel zum Ausdruck gebracht, dass ein gemeinsamer Testierwille vorgelegen hat.

 

Um Auslegungsschwierigkeiten gänzlich zu vermeiden, ist es besser, wenn der gemeinsame Testierwille aus den beiden Erklärungen selbst nach außen erkennbar ist, wie etwa durch die Worte „wir“ oder „auch ich“

 

Der Errichtungszusammenhang ist nur vorhanden, wenn die Eheleute die Erklärungen des anderen kennen. Die Eheleute können für ein gemeinschaftliches Testament daher nur die Errichtungsform wählen, die dem anderen nicht die Erkennbarkeit des jeweiligen Testierwillens verwehrt. So kann nicht der eine mündlich, der andere durch Übergabe einer verschlossenen, dem anderen nicht bekannten Schrift testieren.

 

Ein minderjähriger Ehegatte kann nach § 2233 Abs. 1 BGB ein Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten, nicht durch Übergabe einer verschlossenen Schrift. Der andere Ehegatte kann dann auch nur in dieser Weise testieren.

Wenn einer der Eheleute nicht in der Lage ist zu lesen, müssen beide Eheleute mündlich testieren, §§ 2233 Abs. 2, 2247 Abs. 4 BGB.

 

Der mitunterzeichnende Ehegatte muss einen auf die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gerichteten Testierwillen haben. Kein gemeinschaftliches Testament liegt daher dann vor, wenn die Unterschrift des anderen Ehegatten ohne eigenen Testierwillen nur zum Zeichen der Kenntnisnahme oder Billigung erfolgt.

 

Gem. § 2267 BGB gilt es für das gemeinschaftliche eigenhändige Ehegattentestament das Formprivileg, dass es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament in der vorgeschriebenen privatschriftlichen Form errichtet und der andere eigenhändig mit unterzeichnet. Bei der Mitunterzeichnung sollte Wert darauf gelegt werden, dass der mit unterzeichnende Ehepartner zumindest den Zeitpunkt seiner Mitunterzeichnung angibt und zur vollkommenen Klarstellung hinzufügt: „Auch dies ist mein letzter Wille“.

 

Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten kann räumlich auch vor oder über der Unterschrift des anderen Ehegatten stehen, wenn sie nur dessen Erklärung deckt, sich also darauf bezieht und räumlich abschließt. Der beigetretene Ehegatte wird in den meisten Fällen die gemeinschaftliche Erklärung zeitlich gleich nach dem anderen Ehegatten unterschreiben. Es schadet jedoch nicht, wenn er seine Unterschrift auch später beifügt, und wenn der zuerst Unterzeichnende die Tatsache eines späteren Beitritts seines Ehegatten kennt.

Was kann in einem gemeinschaftlichen Testament geregelt werden?

Grundsätzlich können die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament alle Verfügungen treffen, die sie sonst in Einzeltestament treffen würden. Es ist daher möglich, dass die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament verschiedene Personen bedenken, wie z. B. die Kinder aus früherer Ehe.

 

Relevant sind jedoch nur Gestaltungen, in denen wechselbezügliche Verfügungen nach § 2270 BGB vorgenommen werden, insbesondere Verfügungen, in denen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzt nach § 2269 BGB.

 

In dem Zusammenhang muss der Berater wissen, welche Verfügungen wechselbezüglich ausgestaltet werden können, welches die Rechtsfolgen einer Wechselbezüglichkeit sind und wie diese zu formulieren sind.

 

Bezüglich der gegenseitigen Erbeinsetzung gibt es verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten, die sich rechtlich enorm unterschreiben. Hier muss der Berater wissen, welches die Konsequenzen der einzelnen Ausgestaltungsmöglichkeiten sind und wie diese Bestimmungen formuliert werden.

 

Das Berliner Testament ist die beliebte Einheitslösung, bei der sich die Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben einsetzen und gleichzeitig die Erbfolge nach dem Versterben beider Partner zu regeln. Vereint bleibt das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten, denn sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, so dass erst nach dem Tod des Längerlebenden der beiderseitige Nachlass an einen gemeinsam bestimmten Schlusserben fällt. Diese erbt das Vermögen insgesamt vom zuletzt Versterbenden und nicht vom Erstversterbenden. Die Einheitslösung kann sowohl in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2269 BGB) getroffen werden, als auch in einem Ehegattenerbvertrag als sog. unumstößliches „Berliner Testament“.

 

Formulierungsbeispiel für ein „Berliner Testament“

 

1. Wir, die Eheleute . . . setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein.

 

2. Zu Schlusserben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder . . . zu jeweils gleichen Teilen.

 

3. Zu Ersatzerben . . . siehe unten.

 

Für den ersten Todesfall ist grundsätzlich kein Ersatzerbe zu bestimmen, da die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen, sodass der Überlebende Erbe wird. Allerdings gibt es die besonderen Fälle des Wegfalls des überlebenden Ehegatten beispielsweise durch Ausschlagung, Anfechtung oder Erbunwürdigkeit. In diesem Falle ist fraglich, ob die Schlusserben Ersatzerben für den Überlebenden sind.

 

In diesem Falle finden weder § 2097 BGB, noch § 2102 Abs. 1 BGB Anwendung, so dass durch ergänzende Auslegung zu prüfen, ob mit der Schlusserbeneinsetzung auch gleichzeitig eine Ersatzerbenbestimmung gewollt war. Grundsätzlich dürfte es dem mutmaßlichen oder zumindest dem hypothetischen Willen der Ehegatten entsprechen, dass die von ihnen als Schlusserben Bedachten auch Ersatzerben des jeweils überlebenden Ehepartners sein sollen. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die Schlusserben gleichzeitig Ersatzerben des überlebenden Ehepartners sein sollen, da der Schlusserbfall in diesem Moment nur zeitlich vorverlagert wird. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen dies nicht gelten soll, wie in den Fall, in denen der Ehemann seine Ehefrau umgebracht hat und deshalb für erbunwürdig erklärt wurde. Dann stellt sich die Frage, ob mit der tatsächliche Wille der Ehefrau gewesen war, dass die nichteheliche Tochter des Ehemannes aus erster Ehe Ersatzerbe für den erbunwürdigen Vater werden soll.

 

Formulierungsbeispiel für ein „Berliner Testament“

 

3. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer ehegemeinschaftlichen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.

Ist ein Berliner Testament aus steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll?

Bei der Einheitslösung fällt in die Erbschaftsteuer zweimal an, sodass sich bei größeren Vermögen die Frage stellt, wie die Freibeträgen gerettet werden können. Dies kann u. a. durch einen Vermächtnisanspruch geschehen. Allerdings besteht grundsätzlich dann ein Problem, wenn es tatsächlich nicht zu einem Vermögensabfluss kommen soll. Hier wurde die Gestaltungsmöglichkeit versucht, die Fälligkeit des Vermächtnisses beim ersten Todesfall bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinauszuschieben. Dies ist jedoch problematisch, da nach § 6 Abs. 4 ErbStG eine mit der Vor- und Nacherbschaft vergleichbare Situation entsteht. Möglich müsste sein, eine konkrete Frist zu bestimmen, wobei § 42 AO hinreichend zu beachten ist. Die Frist darf natürlich nicht der Tod des überlebenden Ehegatten sein.

 

Bei einer solche Lösung ist jedoch zu beachten, dass bei einer Unverzinslichkeit der Stundung entsprechend der Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung des Vermächtnisbetrages in einen Zins- und einen Kapitalanteil vorzunehmen ist, § 12 Abs. 3 BewG: Unverzinsliche Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind mit 5,5% zu verzinsen. Der Zinsanteil würde dann im Jahr des Zuflusses unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen.

 

Formulierungsbeispiel

 

Jeder Schlusserbe erhält nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ein Geldvermächtnis ohne Sicherungsmöglichkeit in Höhe von … % des Nettonachlasses, höchstens jedoch . . . €, mindestens jedoch . . . €. Das Vermächtnis fällt mit dem Tod des Erstversterbenden an und ist . . . Jahre danach fällig. Ab dem zweiten Jahr seit Eintritt des Erbfalls ist das Vermächtnis mit 4% jährlich zu verzinsen. Sicherheit kann nicht verlangt werden.

 

Eine weitere steuerlichen Modifizierungsmöglichkeit besteht darin, dass das Geldvermächtnis sofort fällig ist, der überlebende Ehegatten jedoch durch ein Untervermächtnis den Nießbrauch an dem Geldbetrag erhält.

 

Das Erbschaftsteuerreformgesetz enthält 2009/2010 punktuelle Änderungen, die zum Teil erhebliche Relevanz aufweisen:

  • Streichung des § 25 ErbStG, der Sonderbehandlung von Duldungsauflagen zugunsten des Veräußerers bzw. seines Ehegatten, wonach der Wert von Belastungen bis zu dessen Wegfall gestundet war.
  • § 6 Abs. 4 ErbStG: Auflagen, die erst beim Tod des Beschwerten zu vollziehen sind, sind den beim Tod des Beschwerten fällig werdenden Vermächtnissen gleichgestellt und werden demnach nach den Regeln der Vor- und Nacherbfolge besteuert.

Eine steuerlichen Modifizierungsmöglichkeit könnte darin bestehen, verschiedene Vermächtnisse dergestalt zu kombinieren, dass der überlebende Ehepartner den Gegenstand, Höhe, Bedingungen und Leistungszeitpunkt (§§ 2156, 2181 BGB) der Vermächtnisse, sowie aus dem Kreis der sog. Schlusserben die Vermächtnisnehmer sowie deren Anteile an dem Vermächtnis (§§ 2151, 2153 BGB) bestimmen kann (Zweckvermächtnis).

 

Allerdings muss der Berater hier berücksichtigen, dass bei diesen Modellen keine Rechtssicherheit besteht und der Erblasser, bzw. die Erben mit dem Risiko einverstanden sein müssen.

 

Formulierungsbeispiel

 

Unsere Kinder . . . erhalten nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ein Vermächtnis nach § 2156 BGB zum Zweck der ganzen oder teilweisen Ausnutzung ihrer Erbschaftsteuerfreibeträge. Der überlebende Ehegatte hat dabei das Recht zu bestimmen, welches der Gegenstand des Vermächtnisses ist, die Bedingungen und den Zeitpunkt der Leistung nach § 2156 BGB, wobei sein eigenes Versorgungsinteresse berücksichtigt werden kann, der Kreis derjenigen Kinder, die das Vermächtnis erhalten sollen (§ 2151 BGB) sowie deren Anteile an dem Vermächtnis (§ 2153 BGB).

 

Dabei wird es als unproblematisch angesehen, dass die Regelung zur Wahrung der Freibeträgen getroffen wird.

 

Um die ungünstigere Wirkung des § 6 Abs. 4 ErbStG zu vermeiden, sollte ein Endtermin für die Fälligkeit bestimmt werden. Dadurch wird die Abzugsfähigkeit des Vermächtnisses nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewährt, der verlangt, dass bei einem bereits entstandenen, aber noch nicht fällige Anspruch die Fälligkeit feststehen muss.

Wie kann man sich gegen Pflichtteilsforderungen der Kinder absichern?

Durch die Erbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten werden eventuelle gesetzliche Erben enterbt, die Pflichtteilsansprüche haben. Relevant ist dies insbesondere bei den enterbten Kindern. Da oft das Problem besteht, dass der überlebende Ehegatte Pflichtteilsansprüche nicht bedienen kann, muss versucht werden, die Geltendmachung dieser Pflichtteilsansprüche zu verhindern. Dies erfolgt durch sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln. Diese können zwar nicht verhindern, dass Pflichtteilsansprüche tatsächlich geltend gemacht werden, sollen aber eine Abschreckungsfunktionen haben. Dem Pflichtteilsberechtigten wird gedroht, dass er bei Geltendmachung des Pflichtteiles enterbt wird und nach dem Tode des Letztversterbenden auch nur noch den Pflichtteil erhält. Dabei wird allerdings in der Regel nicht korrekt berechnet, bzw. zu ermitteln versucht, ob die Kinder tatsächlich schlechter stehen, wenn sie den Pflichtteil am Erstversterbenden verlangen und beim Letztversterbenden auch nur noch den Pflichtteil erhalten. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte sein Vermögen verbraucht und die Kinder dann nicht mehr halten. Die Entscheidung der Kinder für oder gegen die Geltendmachung des Pflichtteils wird wohl mehrheitlich nicht von der Wirtschaftlichkeit geprägt werden, sondern von moralischen Aspekten oder der Stellung der Kinder innerhalb der Familie.

 

Tatsächlich vermieden kann ein Pflichtteilsanspruch nur durch einen Pflichtteilsverzichtvertrag nach § 2346 Abs. 2 BGB werden.

 

Bei der Formulierung der Pflichtteilsklausel muss festgelegt werden, welches Verhalten die Enterbung auslöst. Dies könnte jeder Schritt bei der Geltendmachung des Pflichtteiles sein: vom Auskunftsverlangen, Geltendmachung des Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs.2 2.HS BGB, Verlangen des Pflichtteils in Verzug begründender Weise, bis zur tatsächlichen Entgegennahmen des Geldes. Entscheidend ist, wovor der überlebende Ehegatte geschützt werden soll. Ist dieser nervlich sehr angespannt, kann schon die Belastung mit einem Auskunftsverlangen die Enterbung auslösen. In der Regel wird es aber um den Schutz der Vermögensverhältnisse des überlebenden Ehegatten gehen, so dass die Zahlung des Pflichtteiles ausschlaggebend sein wird.

 

Weiterhin muss überlegt werden, ob der Wille des überlebenden Ehegatten eine Rolle spielen wird. Wenn dieser sehr willensstark ist, kann bestimmt werden, dass bei einvernehmlicher Zahlung die Enterbung nicht stattfindet. Auch können die Ausschöpfung erbschaftsteuerlicher Freibeträge eine Rolle spielen.

 

Die nachteiligen Folgen der Geltendmachung des Pflichtteils können unterschiedlich sein:

 

Es besteht die Möglichkeit, dass bestimmt wird, dass der Pflichtteil, der tatsächlich bezahlt wird im Schlusserbfall auf den Erbteil des verlangenden Kindes angerechnet wird. Die Abschreckungswirkung wird allerdings bei dieser Regelung nicht besonders groß sein.

 

Gängig ist die so genannte Ausschlussklausel, bei der es zu Enterbung des Schlusserben kommt.

 

Diese Klausel wiederum kann unterschiedlich strengen formuliert werden. Wenn die Klausel zwingend formuliert wird, kann der überlebende Ehegatte nach Bedingungseintritt nicht mehr reagieren und gegebenenfalls anders testieren. Ausgeschlossen wird dies durch die Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Geltendmachung des Pflichtteiles von der Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügung befreit wird.

 

In allen Fällen sollte berücksichtigt werden, wie der konkrete Vorgang ablaufen soll. Wenn die Ehegatten schwache Persönlichkeiten sind, muss berücksichtigt werden, dass die Kinder durch psychischen Druck Verfügungen erzwingen oder den überlebenden Ehegatten zu ständiger Abwehr nötigen und ihm seine Lebensabend beeinträchtigen. Um dies zu vermeiden können die Regelungen zwingend ausgestaltet werden.

 

Formulierungsbeispiel

 

Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dessen Willen seinen Pflichtteil geltend und wird dieser auch geleistet, dann entfällt die Bindungswirkung des überlebenden Ehegatten bezüglich der Verfügungen für den zweiten Todesfall bezüglich des betreffenden Abkömmlings.

 

oder

 

Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dessen Willen seinen Pflichtteil geltend und wird dieser auch geleistet, ist er mit seinem ganzen Stamm im Schlusserbfall nach dem überlebenden Ehepartner von der Erbfolge einschließlich aller sonstigen letztwilligen Zuwendungen ausgeschlossen. Alle diesbezüglichen Bindungen entfallen.

 

Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall die Enterbung wieder rückgängig machen, indem er dem enterbt Abkömmling durch Testament eine entsprechende Erbenstellung wieder einräumt oder ein entsprechendes Vermächtnis anordnet. Er kann ihm jedoch nicht mehr vererben als er ohne Geltendmachung des Pflichtteiles erhalten hätte.

 

Die am nachteiligsten wirkende Regelung ist die sog. Jastrow’sche Klausel. Nach dieser haben diejenigen Kinder, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch nach dem Tod des Erstversterbenden, der jedoch erst mit dem Tode des Letztversterbenden fällig wird. Dadurch verringert sich der Nachlass des Letztversterbenden und reduziert somit den Pflichtteil nach dessen Versterben. Der Überlebende wird nicht mit dem zusätzlichen Vermächtnisanspruch belastet, da die Ansprüche der Überlebenden gestundet sind.

 

Allerdings bestehe die gleichen steuerlichen Probleme wie bei einem Steuervermächtnis. Nach § 6 Abs. 4 ErbStG wird das gestundete Vermächtnis wie einen Nacherbschaft behandelt mit dem einkommensteuerrechtlichen Problem nach § 12 Abs. 3 BewG bei einem zinslos gestundeten Geldvermächtnis. Daher ist es auch hier ratsam, eine Mindestverzinsung zu vereinbaren.

 

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Vermächtnisanspruch grundsätzlich selbständig und übertragbar ist. Dies bewirkt den Übergang beim Tode des Vermächtnisnehmers auf dessen Erben, welche andere sein können als die vom Erblasser gewünschten. Hier ist an ein Nachvermächtnis zu denken.

 

Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass sich der Nachlass verringern kann, sodass die Forderung aus dem Vermächtnis nicht mehr voll befriedigt werden kann. Hier könnte ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung zur Sicherung angeordnet werden. Daher ist daran zu denken, die Vermächtnissen der Höhe nach auf den im Zeitpunkt des Schlusserben noch vorhandenen Vermögens zu begrenzen. Allerdings kann das dazu führen, dass das Kind, das seinen Pflichtteil verlangt hat, als einziges Kind etwas erhält.

 

Formulierungsbeispiel

 

1. Macht einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dessen Willen seinen Pflichtteil geltend und wird dieser auch geleistet, erhalten diejenigen Kinder, an die ein Pflichtteil nicht geleistet wurde, ein im ersten Todesfall anfallendes Vermächtnis in Höhe des Wertes, der ihrem gesetzlichen Erbteil am Nachlass des Erstversterbenden entspricht und zwar ohne Berücksichtigung von Vorempfängen nach § 2050 ff. BGB.

 

2. Das Vermächtnis ist bis zum Tod des überlebenden Ehepartners gestundet. Es kann nur an Abkömmlinge vererbt oder übertragen werden. Diese sind Nachvermächtnisnehmer, falls und für den Fall dass der Vermächtnisnehmer verstirbt oder anderweitig verfügt. 

 

Ein Anspruch auf Sicherung steht dem Vermächtnisnehmer erst ab dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners zu.

 

3. Der Vermächtnisanspruch ist mit 3 % jährlich zu verzinsen, wobei die Zinsen jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr zu bezahlen sind.

 

4. Der bzw. die Vermächtnisansprüche sind der Höhe nach auf den im Schlusserbfall verbleibenden Nachlass begrenzt. Im Falle mehrerer Vermächtnisnehmer steht jedem dann ein anteiliger Vermächtnisanspruch zu.

 

5. Verlangen alle Kinder ihren Pflichtteil, bestimme ich entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel die gesetzlichen Erben des Bruder des Ehemannes . . . zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Was kann ich vereinbaren im Falle der Wiederheirat des Überlebenden?

Ehepaare wollen manchmal einem Wiederverheiratungsklausel, um mit dieser zu verhindern, dass nach dem Tod des Erstversterbenden durch eine Wiederverheiratung des Überlebenden der ungeschmälerte Übergang des Nachlassvermögens des Erstversterbenden nach dem Tod des Längstlebenden auf die Schlusserben gefährdet wird. Insbesondere kann das Pflichtteilsrecht des neuen Ehepartners und der neuen Kinder einen Vermögensabfluss bewirken.

 

Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass das Nachlassvermögen des Erstversterbenden mit der Wiederverheiratung vom eigenen Vermögen des Überlebenden getrennt wird. Weitergehend ist eine Regelung, nach der das Gesamtvermögen des Überlebenden mit Vermächtnissen zu Gunsten der Abkömmlinge belastet werden, die dem neuen Pflichtteilsrecht im Range vorgehen. Bei all diesen Regelung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der überlebende Ehegatte bei Wiederheirat schlicht und einfach sein neues Leben genießen möchte und sein Vermögen zusammen mit seiner neuen Frau ausgibt. Dies ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Heirat in einem fortgeschrittene Alter erfolgt.

 

Die Wiederverheiratungsklausel darf nicht sittenwidrig sein. Dies wird von der Rechtsprechung bei folgender Ausgestaltung in Erwägung gezogen: Der überlebende Ehegatte hat das ererbte Vermögen an die Kinder herauszugeben, wenn er wieder heiratet. Bei der Trennungslösung tritt der Nacherbfall mit Heirat ein, bei der Einheitslösung wird diese in eine Vor- und Nacherbschaft geändert. Der überlebende Ehepartner wird dabei mit dem Tod des Erstversterbenden sowohl auflösend bedingter Vollerbe, als auch aufschiebend bedingter Vorerbe. Da die Schutzvorschriften der §§ 2113, 2111 BGB auch zu Gunsten aufschieben bedingter Nacherben anzuwenden sind, belastet eine derartige Klausel den als Vollerben eingesetzten Ehepartner mit Verfügungsbeschränkungen, Mitwirkungs-, Kontroll- und Sicherungsrechten. Wenn es dann zu Nacherbschaft kommt, wird die Vorerbschaft zwar als befreite Vorerbschaft angesehen, Probleme bei den zwischenzeitlich getroffenen Verfügungen können jedoch dennoch entstehen. Die Handhabung einer solchen Regelung ist daher äußerst kompliziert.

 

Außerdem kann diese Regelung sittenwidrig sein, insbesondere , wenn dem überlebenden Ehegatten der gesamten Nachlass entzogen wird und ihm nicht einmal seinen Pflichtteil verbleibt. In diesem Falle scheint sich eher um eine Strafklausel zu handeln. Von dieser Regelung ist daher abzusehen.

 

Vorzuziehen ist die Regelung, dass der überlebende Ehegatte alleiniger Vollerbe wird und für den Fall der Heirat bestimmt wird, dass der Überlebende Vermächtnissen an seine Abkömmlinge leisten muss. Es handelt sich dann um aufschiebend bedingte Vermächtnisse. Der überlebende Ehegatte bleibt alleiniger Vollerbe und ist durch die Vermächtnisse bezüglich des im verbleibenden Vermögens nicht beschränkt.

 

Es können die unterschiedlichsten Vermächtnisformulierungen je nach Sachlage bestimmt werden:

 

Der zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung noch vorhandene Rest des Nachlasses wird als Vermächtnis ausgesetzt. Allerdings verbleibt dem überlebenden Ehegatten hier nicht einmal seinen Pflichtteil, sodass diese Regelung sittenwidrig sein kann.

 

Ein Geldzahlungsvermächtnis in Höhe einer bestimmten Quote des Nachlasses ist möglich. Die Quote kann sich an dem Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls oder am Vermögen zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung orientieren.

 

Das Vermächtnis kann sich auch auf Mobilien oder Immobilien beziehen.

 

Zuletzt kann die Fälligkeit sich auf den Zeitpunkt der Wiederheirat oder den Tod des Überlebenden beziehen.

 

Es stellt sich die weitere Frage, ob der überlebende Ehegatte nach Wiederverheiratung hinsichtlich seines eigenen Vermögens frei verfügen kann oder ob er weiter an wechselbezügliche Verfügungen gebunden ist. Wenn keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen wurde, ist diese Frage durch Auslegung zu ermitteln. Hier lässt sich vertreten, dass zumindest der mutmaßliche Wille des Erblassers bestand, dass eine Wechselbezüglichkeit durch Übertragung der Vermögenswerte an die Kinder aufgehoben wird. Insbesondere dann, wenn die Wiederverheiratungsklausel so ausgestaltet ist, dass die Kinder ihr gesamtes gesetzliches Erbteil beim Tode des Erstversterbenden erhalten. Dann sind die Kinder so gestellt, wie wenn kein Testament bestünde. In dem Falle sollte der überlebende Ehegatte auch nicht gebunden sein.

 

Es besteht allerdings auch die Meinung, dass der überlebende Erbe zumindest so weit gebunden ist, dass er den Kindern die gesetzlichen Erbteil zuwenden muss.

 

Weiterhin stellt sich die Frage, ob bei Wegfall der Bindungswirkung die wechselbezügliche Verfügung zu Gunsten der Kinder automatisch unwirksam wird oder nur aufgehoben werden kann. Die Rechtsprechung hat, sofern sich kein anderer Wille aufgrund besonderer Umstände ergibt, das automatische Gegenstandsloswerden der Verfügung des Längstlebenden schon bejaht, sodass auch hier eine Regelung anzuraten ist.

 

Es sollte daher, wie immer, eine klare Regelung auch bezüglich des Eigenvermögens getroffen werden.

 

Formulierungsbeispiel

 

1. Für den Fall, dass sich der überlebende Ehegatte wiederverheiratet, wird er zu Gunsten der Schlusserben mit eigenständigen Geldvermächtnissen dergestalt belastet, dass er an jeden Schlusserben einen Betrag in Höhe des gesetzlichen Erbteils des jeweiligen Schlusserben am Nachlass des erstversterbenden Ehepartners herauszahlen muss.

 

2. Maßgebend ist der Nettonachlass zum Zeitpunkt des ersten Erbfalles.

 

3. Der Vermächtnisnehmer hat einen Auskunftsanspruch entsprechend § 2314 BGB.

 

4. Für jeden Vermächtnisnehmer, der den Anspruch geltend macht und erhält, entfällt die Bindungswirkung im Schlusserbfall, sodass der überlebende Ehegatte die weiterbestehende Verfügungen ändern kann.

Sind die Regelungen im Berliner Testament bindend?

Insbesondere bei Testamenten, die von den Ehegatten ohne rechtliche Beratung erstellt wurden, bereitet die Frage Schwierigkeiten, ob es wechselbezügliche Verfügungen mit der entsprechenden Bindungswirkung gibt. Der überlebende Ehegatte kann durch die Bindungswirkung keine zu Lasten des Schlusserben der Verfügung widersprechende Regelung treffen. Es ist zudem weitergehend gebunden durch die entsprechenden Anwendung der §§ 2286 - 2288 BGB. Bei unentgeltlichen Verfügungen kann dem benachteiligt Schlusserben einen bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch zustehen, sofern der überlebende Ehegatte kein lebzeitiges Eigeninteresse an der unentgeltlichen Verfügung besaß.

 

Wenn ein Berater bei der Erstellung des Testaments mitgewirkt hat, so hat der die Ehegatten unbedingt auf die Folgen der Wechselbezüglichkeit hinzuweisen und sich diesen Hinweis im Zweifel bestätigen zu lassen.

 

Die Wechselbezüglichkeit kann nur hinsichtlich der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder der Auflage bestehen.

 

Unproblematisch sind die Fälle, in denen die Wechselbezüglichkeit im Testament konkret erklärt wurde.

 

Ist diese Erklärung nicht vorhanden, ist die Wechselbezüglichkeit durch Auslegung zu ermitteln, wobei § 2270 Abs. 1 BGB die Definition enthält und Abs. 2 eine Vermutungsregeln.

 

Wechselbezügliches ist eine Verfügung dann, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügungen des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Abs. 2 beschreibt typische Formulierungen, nämlich dass die Ehegatten sich gegenseitig bedenken oder dem einen eine Zuwendung gemacht wird und wenn der Bedachte, überlebt dieser, eine Zuwendung an eine Person trifft, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

 

Derjenige, der aus der Wechselbezüglichkeit einen Vorteil geltend macht, muss diese beweisen. Der Begriff „von denen anzunehmen ist“ stellt dabei keine Beweiserleichterung dar und ist durch „wenn“ zu ersetzen. Erst wenn die Auslegung fehlgeschlagen ist, kommt die Vermutungsregeln zur Anwendung.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung: Für Wechselbezüglichkeit sprechen gleichlautende Verfügungen, übereinstimmende Motive nicht zwingend, der Grad der Verwandtschaft nicht, gegenseitig Erbeinsetzung und Einsetzung der Kinder nicht bezüglich der Kinder, da diese als eingesetzt anzusehen sind, weil sie die gemeinsamen Kinder sind, nicht weil die Ehegatten sich gegenseitig einsetzen oder weil der andere Ehegatte das Kind einsetzt, unterschiedliche Vermögensmassen der Ehegatten sprechen hier dagegen.

 

Beispiel: Die Ehefrau setzt den Ehemann zum Alleinerben ein, der Ehemann die Schwester der Ehefrau.

 

Hier ist durch Auslegung zu bestimmen, welche Verfügung wechselbezügliche ist. Wenn die Ehefrau den Ehemann einsetzt, weil dieser auf Wunsch der Ehefrau die Schwester der Ehefrau einsetzt, dann ist die Einsetzung des Mannes wechselbezügliche. Wenn der die Schwester der Ehefrau einsetzt, weil die Ehefrau ihn einsetzt, ist auch seine Verfügung wechselbezügliche. Wenn die Ehefrau auf jeden Fall den Ehemann einsetzte, ist ihre Verfügung nicht wechselbezüglich. Genauso, wenn der Ehemann auf jeden Fall die Schwester eingesetzt hätte.

 

Ist diese durch Auslegung nicht zu ermitteln, ist durch die Vermutungsregeln des Abs. 2 zu ermitteln, welche Verfügung wechselbezügliche ist. Da sich die Ehegatten nicht gegenseitig eingesetzt haben, kann nur die zweite Variante zur Anwendung kommen. Hier wurde der Ehemann zum Erben eingesetzt und dieser hat eine Verfügung zu Gunsten einer Person getroffen, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist. Allerdings ist die Verfügung nicht für den Fall getroffen worden, dass der Ehemann die Ehefrau überlebt. Dies wäre dann der Fall, wenn der Ehemann seinen eigenen Bruder eingesetzt hätte und für den Fall, dass er erst nach seiner Ehefrau verstirbt, deren Schwester. Daher sind die Verfügungen nicht wechselbezügliche nach § 2270 Abs. 2 BGB

 

Formulierungsbeispiel für eine Wechselbezüglichkeit

 

Die in unserem Testament getroffenen Verfügungen des Ehemannes und der Ehefrau sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall sollen hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Vermächtnisse und Auflagen insgesamt wechselbezüglich und daher bindend sein.

 

Sollen einzelne Verfügungen wechselbezüglich sein muss auch differenziert werden zwischen erstem und zweitem Todesfall. Verfügungen können für den ersten Todesfall wechselbezüglich sein, nicht aber für den zweiten Todesfall. Auch können Verfügungen nur eines Ehegatten wechselbezüglich sein. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn unterschiedliche Vermögensmassen bestehen und der überlebende Ehegatte mit dem großen Vermögen sich nicht durch die Erbschaft eines kleinen Vermögens in seiner eigenen Verfügungsbefugnis beschränkt lassen möchte

 

Probleme können entstehen, wenn der Ersatzerbe zum Zuge kommt. Dann kann fraglich sein, ob sich die Wechselbezüglichkeit auch auf den nach §§ 2068, 2069 BGB ermittelten Ersatzerben bezieht.

 

Bei Testamenten, die nach Beratung erstellt werden, wird der Ersatzerbe konkret benannt und die Problematik entsteht nicht, ansonsten müsste sich die Erklärung auch auf diesen Umstand beziehen.

 

Die Wechselbezüglichkeit im Testament sollte genau festgelegt werden, insbesondere auch, dass Verfügungen nicht wechselbezügliche sind, denn auch darüber kann trefflich gestritten werden.

 

Formulierungsbeispiel

 

Die von uns für den ersten und den zweiten Todesfall getroffenen Verfügungen sollen entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel nicht wechselbezüglich und nicht bindend sein, so dass jeder Ehegatte für sich jederzeit abweichende letztwillige Verfügungen treffen kann, ohne dass dadurch die Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam werden.

 

In der Regel werden die Erbeinsetzungen für den ersten Todesfall wechselbezüglich sein und der Wegfall der Wechselbezüglichkeit sich nur auf den zweiten Erbfall beziehen. Es ist wünschenswert, dass der Ehegatte nicht heimlich sein Testament abändert, was bei nicht wechselbezügliche Verfügungen möglich ist.

 

Formulierungsbeispiel

 

Die von uns für den zweiten Todesfall getroffenen Verfügungen sollen entgegen jeder anders lautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- oder Auslegungsregel nicht wechselbezüglich und nicht bindend sein, so dass jeder Ehegatte für den Fall seines Überlebens jederzeit abweichende letztwillige Verfügungen treffen kann, ohne dass dadurch die Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam werden.

 

Neben der Aufhebung der Wechselbezüglichkeit, bzw. Erklärung, dass Wechselbezüglichkeit nicht besteht, kann auch eine Freistellung erfolgen. Die Freistellung ist ein Abänderungsrechts des überlebenden Ehegatten hinsichtlich der eigenen wechselbezügliche Verfügungen. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn keine freie Entscheidungsmöglichkeit eingeräumt werden soll, sondern eine innerhalb eines gewissen Rahmens oder bezüglich gewisser Gegenstände oder Personen. Da der Ausschuss der Wechselbezüglichkeit möglich ist, kann die Freistellung somit in jedem Umfang erklärt werden. Dabei ist wichtig dass die Abänderungsbefugnis klar formuliert ist.

 

Bei der Freistellung stellt sich die Frage, ob und wieweit die wechselbezüglichen Verfügungen des Vorverstorbenen gem. § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam werden, wenn der Überlebende von der Abänderungsmöglichkeit Gebrauch macht und seine Verfügungen ändert. Dies ist nicht abschließend geklärt und es sollte daher eine entsprechende Regelung im Testament enthalten sein. Diese kann die Bindungswirkung insgesamt aufheben oder feststellen, dass die Verfügungen im Übrigen bestehen bleiben.

 

Formulierungsbeispiel

 

1. Die in unserem Testament getroffenen Verfügungen des Ehemannes und der Ehefrau sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall sollen hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Vermächtnisse und Auflagen insgesamt wechselbezüglich und daher bindend sein.

 

2. Der überlebende Ehegatte ist jedoch befugt, die Verfügung für den Schlusserbfall hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen zwischen der als Schlusserben berufenen ehegemeinschaftlichen Kinder und deren Abkömmlinge beliebig abzuändern. Eine Zuwendung an eine andere Person ist jedoch nicht möglich

 

3. Bei Ausübung des Abänderungsrechtes bleibt die Verfügung des Erstversterbenden entgegen § 2270 Abs.1 BGB weiterhin wirksam.

 

Eine Freistellung kann auch nur auf das Vermögen des überlebenden Ehegatten bezogen sein.

 

Formulierungsbeispiel

 

1. Die in unserem Testament getroffenen Verfügungen des Ehemannes und der Ehefrau sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall sollen hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Vermächtnisse und Auflagen insgesamt wechselbezüglich und daher bindend sein.

 

2. Dem überlebende Ehegatte ist jedoch freigestellt, hinsichtlich seines Eigenvermögens, welches er nicht vom Erstversterbenden geerbt hat, seine Regelungen für den Schlusserbfall dahingehend abzuändern, dass er hierüber durch Anordnung von Vermächtnissen frei verfügen kann.

 

3. Bei Ausübung des Abänderungsrechtes bleibt die Verfügung des Erstversterbenden entgegen § 2270 Abs.1 BGB weiterhin wirksam.

 

Überlegt werden kann auch, ob das Vermögen unter die Bindungswirkung fallen soll, das der Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden z.B. erst durch seine Arbeitskraft erwirbt. Wenn man die Bindungswirkung nur auf den Vermögensstand bezieht, der bei Versterben des ersten Ehegatten besteht, lässt sich vertreten, dass der überlebende Ehegatte über das neu hinzukommende Vermögen selbst entscheiden kann.

 

Formulierungsbeispiel

 

1. Die in unserem Testament getroffenen Verfügungen des Ehemannes und der Ehefrau sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall sollen hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Vermächtnisse und Auflagen insgesamt wechselbezüglich und daher bindend sein.

 

2. Dem überlebende Ehegatte ist jedoch freigestellt, hinsichtlich seines nach dem Tod des Erstversterbenden neu hinzu erworbenen Vermögens (welches nicht während der Ehezeit gemeinsam erworben wurde), seine Regelungen für den Schlusserbfall dahingehend abzuändern, dass er hierüber durch Anordnung von Vermächtnissen frei verfügen kann.

 

3. Die Schlusserben erhalten im Wege des Vermächtnisses jeweils einzeln das Recht, zum ersten Todesfall ein notarielles Nachlassverzeichnis sowie ein Verzeichnis über den Vermögensbestand des überlebenden Ehegatten erstellen zu lassen. Der überlebende Ehegatte hat dies zu dulden. Zu den der Bindung unterliegenden Vermögenswerten gehören auch Surrogat-Gegenstände unter entsprechender Anwendung von § 2041 BGB.

 

4. Bei Ausübung des Abänderungsrechtes bleibt die Verfügung des Erstversterbenden entgegen § 2270 Abs. 1 BGB weiterhin wirksam.

Wie gestaltet man ein Testament, wenn der Erbe behindert ist?

Zusätzlich zu den üblichen erbrechtlichen Regelungen kann das Motiv bestehen, dass Sozialleistungen des Staates weitergewährt werden und Überleitungsansprüche des Staates nicht bestehen.

 

Sozialhilfe kann nach dem Nachrangprinzip des § 2 SGB XII nicht verlangt werden, wenn keine Bedürftigkeit besteht. Auch das behinderte Kind ist als „Leistungsberechtigter“ verpflichtet sein Einkommen und Vermögen in dem gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen, bevor ein Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe besteht. Es ist vor einem Anspruch auf Sozialhilfe nach § 90 Abs.1 SGB XII das eigene Einkommen nach §§ 85 – 89 SGB XII und das Eigenvermögen nach § 90 SGB XII einzusetzen. Ausgenommen ist das sogenannten Schonvermögen gemäß § 90 Abs.2 SGB XII. Nach § 91 SGB XII kann Sozialhilfe in der Form eines Darlehens gewährt werden, falls der sofortige Verbrauch oder die Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder aber für den Leistungsberechtigten eine Härte darstellen würde.

 

Das behinderter Kind hat somit sein ererbtes Vermögen oder erhalten Pflichtteilsansprüche zu verwerten. Der Sozialhilfeträger kann Ansprüche, soweit diese noch nicht geltend gemacht oder erfüllt wurden nach dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe durch Überleitung z.B. des Pflichtteilsanspruchs nach § 93 SGB XII durchsetzen. Das ist auch dann möglich, wenn in einem Berliner Testament das Kind im ersten Erbfall enterbt ist und bei Geltendmachung durch den Sozialhilfeträger im zweiten Erbfall auch enterbt wird.

 

Auch kann an der Sozialhilfeträger im Wege des Kostenersatzes nach § 102 SGB XII auf erbte Vermögen zugreifen, wenn der Erbe in den letzten 10 Jahren Sozialhilfeleistungen erhalten hat.

 

A          Erbschaftslösung

 

Das behinderte Kind wird dabei in Höhe eines Erbteils, zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Aufgrund der Möglichkeit, einen Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) geltend machen zu können, sollte der Erbteil die Höhe des Pflichtteils betragen.

 

Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge, bzw. durch die Einsetzung des behinderten Kindes als ausdrücklich „nicht befreiten Vorerben“ wird zunächst erreicht, dass das behinderte Kind nur nach Maßgabe der §§ 2112 ff BGB über Nachlassgegenstände verfügen kann und er bzw. seine Erben zudem nach § 2130 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Vorerbschaft und der Surrogate (vgl. § 2111 BGB) verpflichtet ist.

 

Durch die Einsetzung zum nicht befreiten Vorerben wird die Erbmasse zum nicht verwertbaren Vermögen, da ein Zugriff der Gläubiger des Erben nach § 2115 BGB nicht möglich ist.

 

Der Nacherbfall soll mit dem Tode des behinderten Kindes nach § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB eintreten.

 

Weiterhin wird nach § 2210 S. 2 BGB eine Dauertestamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB bis zu zum Tod angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird eine dem Behinderten besonders verbundene Person bestellt.

 

In einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB wird die Anweisung erteilt, dass aus den Erträgen des Erbteils dem Behinderten entsprechende Zuwendungen zu machen sind. Die Größenordnung ist so zu bestimmen, dass diese Leistungen nicht auf Sozialhilfeleistungen anrechenbar sind, um eine Leistungskürzung zu vermeiden.

 

Selbstverständlich können auch Vermögenswerte zugewendet werden, die der Sozialhilfeträger nicht verwerten kann, zum Beispiel ein Wohnungsrecht im Wege eines Vermächtnisses. Dieses Wohnrecht kann auch schon zu Lebzeiten des Erblassers eingeräumt werden.

 

Der BGH hat in zwei Entscheidungen verneint, dass diese testamentarische Gestaltung deswegen sittenwidrig sein könnte, weil dadurch das sozialhilferechtlichen Nachrangprinzip ausgehebelt werde. Allerdings wird es eine Nachlassobergrenze für derartige Gestaltung geben.

 

Wie immer ist natürlich nicht vorhersehbar, inwiefern die gesetzlichen Regelungen bei Verschärfung des Staatsdefizits geändert werden.

 

Probleme aus § 2306 BGB. Durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2010 muss nicht mehr bedacht werden, dass etwas mehr als die Pflichtteiltsquote vererbt wird, sondern es besteht ein generelles Ausschlagungsrecht.

 

Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch ein möglicher Betreuer keine Ausschlagung nach § 2306 BGB durchführen wird, da der Betreuer einzig und allein im Interesse des behinderten Handeln muss und nicht im Interesse der Allgemeinheit. Das Ausschlagungsrecht kann als höchstpersönliches Recht auch nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden.

 

Formulierungsbeispiel Gemeinschaftliches Testament mit Regelungen für den Behinderten

 

Wir, die Eheleute . . . errichten nachfolgendes Ehegattentestament:

 

I. Testierfreiheit, Güterstand

. . .

II. Bestimmung für den ersten Sterbefall

 

1. auf den ersten Todesfall soll Erbe sein der überlebende Ehegatten zu 1/2, unsere Tochter . . . zu 1/4 und unser Sohn . . . zu 1/4

 

2. Unser Sohn soll hinsichtlich seines Erbfalls jedoch nur Vorerbe werden. Zum Nacherben bestimmen wir entgegen etwaiger anders lautender gesetzlicher oder richterlicher Vermutungs- und Auslegungsregeln unsere Tochter. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unsere Tochter nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung stattfinden, zunächst innerhalb eines Stammes. Die Nacherbenanwartschaft ist weder übertragbar noch vererbbar. Der Nacherbfall tritt dem Tode des Vorerben ein.

 

3. im Hinblick darauf, dass unser Sohn lebenslang behindert ist, ordnet der Erstversterbenden lebenslange Dauertestamentsvollstreckung für den Erbfall unseres Sohnes an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir . . .

 

4. im Wege der Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB wird der jeweilige Testamentsvollstrecker verbindlich angewiesen, unseren Sohn aus dem ihm gebührenden anteiligen jährlichen Nachlassreinertrag (Nutzung) nach billigem Ermessen Geld und Sachleistungen zukommen zu lassen. Die Höhe richtet sich danach, dass die Lebensqualität unseres Sohnes verbessert wird, der Sozialhilfeträger jedoch nicht auf diese Leistungen zugreifen kann und nicht auf die gewährten Sozialhilfeleistungen anrechenbar sind. Das sind insbesondere:

 

übliche Geschenke, insbesondere . . .

 

Aufwendungen, die zur Erfüllung seiner individuellen Bedürfnisse erforderlich sind, insbesondere . . .

 

Aufwendungen, für Besucher von Freunden und Verwandten und für Urlaube erforderlich sind, insbesondere . . .

usw.

 

Soweit die jährlichen Teilbeträge nicht in voller Höhe in obiger Weise verwendet wurden, sind sie entsprechend der gesamte Zielsetzungen für größere Anschaffungen oder Unternehmungen für unseren Sohn anzulegen.

 

5. Vergütung des Testamentsvollstreckers . . .

 

II. Bestimmung für den zweiten Sterbefall

 

1. Zu Schlusserben des Überlebenden bestimmen wir unsere beiden Kinder . . . zu 1/2.

 

2. Unser Sohn soll jedoch auch hier nur Vorerbe werden. Zum Nacherben bestimmen wir unsere Tochter, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten, zunächst innerhalb eines Stammes. Die Nacherbenanwartschaft ist weder übertragbar noch werblich. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des Vorerben ein.

 

3. + 4., siehe oben . .

.

III. Pflichtteilsklausel

 

IV. Regelung der wechselbezüglichen Verfügung

 

Die für den ersten Sterbefall getroffenen Anordnungen sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit insgesamt wechselbezüglich und bindend. Dies gilt nicht für die Anordnungen für den zweiten Sterbefall. Diese sollen entgegen etwaiger anders lautender gesetzlicher oder richterlicher Vermutungs- und Auslegungsregeln nicht wechselbezüglich sein. Dem überlebenden Ehegatten steht somit die Möglichkeit offen, die für den Schlusserbfall angeordneten Verfügung in vollem Umfang aufzuheben oder abzuändern.

 

B          Vor- und Nachvermächtnislösung

 

Insbesondere wegen der Probleme bei der gesamthändlerischen Bindungen des Nachlasses in der Erbengemeinschaft sowie der regelmäßigen Problematik bei Personenidentität zwischen Betreuer und Testamentsvollstrecker und der Erfordernis eines weiteren Betreuers, kann das Ergebnis auch über eine Vermächtniszuwendung erzielt werden. Der Behinderte erhält das ihm Zugedachte als Vorvermächtnis, wobei hier besonders differenziert werden kann. Die Anordnung des Nachvermächtnisses verhindert wiederum den Zugriff des Sozialhilfeträger. Auch hier wird Dauertestamentsvollstreckung mit einer entsprechenden Verwaltungsanordnung angeordnet.

 

Anders als nach § 2139 BGB (das Nacherbe stammt direkt vom Erblasser) hat der Nachvermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Erben des Behinderten auf Herausgabe des Vermächtnisses. Der Vermächtnisgegenstand fällt somit in den Nachlass des Behinderten, gegen den sich der Anspruch des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII richten kann. Zudem endet mit dem Tod des Behinderten das Amt des Testamentsvollstreckers, weswegen gleichzeitig die Wirkungen des § 2214 BGB entfallen. Es besteht dann ein Konkurrenzverhältnis zwischen Nachvermächtnisnehmer und Sozialhilfeträger, zu dem bisher noch keine Entscheidung der Rechtsprechung vorliegen. Diese Lösung ist somit nicht sicher.

 

C          Sozialhilfefeste Vermächtnislösung

 

Dem Behinderten können verschiedene Vermögenswerte als Vermächtnis bei Dauertestamentsvollstreckung übertragen werden, wenn ein Zugriff des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist, wie z. B. die Zuwendung eines Wohnrechtes. Dabei ist darauf zu achten, dass dieses nicht zur Nutzung an Dritte überlassen werden darf, da anderenfalls das Wohnungsrecht zweifelsfrei der Überleitung durch den Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII ausgesetzt ist.

 

Weiterhin die Zuwendung von Vermögenswerten, die Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB XII darstellen, z. B: entgegen § 2270 Abs.1 BGB. das angemessene Hausgrundstück.

 

Weiterhin die Zuwendung einer Leibrente, da durch Testamentsvollstreckung mit Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs.2 BGB anlog den obigen Gestaltungsvarianten zu Lebzeiten des Behinderten verwertbares Einkommen und Vermögen nicht vorliegt.

Was mache ich, wenn der Erbe überschuldet oder arbeitslos ist?

Hilfsbedürftige erhalten nach § 7 SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt . . . aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Das zu berücksichtigende Vermögen ergibt sich aus § 12 SGB II, das zu berücksichtigende Einkommen aus § 11 SGB II. Dabei entspricht § 12 Abs. 1 SGB II inhaltlich der Parallelbestimmung des § 90 Abs. 1 SGB XII. Als Vermögen ist hier alles verwertbare Vermögen zu berücksichtigen.

 

Die Verwertbarkeit kann dabei sowohl aus wirtschaftlichen wie auch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sein. Das ist z. B. dann gegeben, wenn der Erben über den Nachlass auf Grund einer angeordneten Dauertestamentsvollstreckung nicht verfügen kann.

 

Wegen der inhaltlich weitestgehenden Übereinstimmung mit den Regelung, die beim Behinderten zur Anwendung kommen empfiehlt es sich, die dort angeführten Gestaltungsmöglichkeiten zu wählen, eine Vor- und Nacherbschaft oder alternativ hierzu ein Vor- und Nachvermächtnis. Dabei ist aus Gründen der Sicherheit die Vor- und Nacherbschaft vorzuziehen.

 

Allerdings muss bei einem überschuldeten oder arbeitslosen Erben berücksichtigt werden, dass dieser sehr wohl auch für ihn nachteilige Entscheidungen treffen kann, wenn diese kurzfristig angenehm sind. Es ist daher möglich, dass diese Personen die Erbschaft ausschlagen, um den Pflichtteil zu erhalten. Diese Pflichtteil wird dann zu schnell wie möglich verbraucht. In diesen Fällen ist an eine Regelung zu Lebzeiten zu denken, bei der der Erbe einen Pflichtteilsverzicht gegen lebzeitige Zuwendung von Vermögenswerten, die den Sozialhilfeträgers nicht unterfallen, abgibt. Auch hier ist insbesondere an ein Wohnrecht zu denken.

Welche Besonderheiten gibt es bei Unternehmer?

Befinden sich im Eigentum des Erblassers ein Unternehmen oder Unternehmensteile, so bestehen neben der üblichen Schwierigkeiten folgende weiteren Problematiken 

  • Es ist zur Auszahlung von Miterben oftmals nicht möglich, Teile des Unternehmens zu verwerten, sodass der Erblasser schon zu Lebzeiten überlegen muss, wie eine Testierung erfolgen hat, damit das Unternehmen erhalten bleibt.
  • Es ist ein geeigneter Unternehmensnachfolger zu bestimmen, der Willens und der Lage ist an die Stelle des Erblassers zu treten. Er muss auch im Zweifel das Unternehmen ohne Erbengemeinschaft führen können. Ein Einzelunternehmen ist daher nach Möglichkeit nicht an mehreren Erben zu sterben.
  • Es ist zwischen Privat- und Betriebsvermögen zu unterscheiden, damit keine steuerlich nachteiligen Folgen eintreten.
  • Es ist zu überlegen, wie das Privatvermögen vor den Zugriff der Unternehmensgläubiger geschützt werden kann.
  • Bei Personengesellschaften ist zu überprüfen, welche Folgen der Tod eines Gesellschafters für seine Beteiligung haben kann. Zum Beispiel führt der Tod eines Gesellschafter bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach § 727 BGB zur Auflösung, während der Tod eines Gesellschafters einer OHG nicht zur Auflösung führt, sondern zu Anwachsung nach § 105 Abs. 3 HGB i. V. m. 738 BGB. Die Erben erhalten im zweiten Fall einen Abfindungsanspruch.

Es ist insbesondere bei Personengesellschaften ein Abgleich zwischen den erbrechtlichen Regelungen und den gesellschaftsrechtlichen Regelungen vorzunehmen, da die gesellschaftsrechtlichen Regelungen Vorrang haben können. Soweit die gesellschaftsvertraglichen Regelung es zulassen, können folgende spezielle Fortführungsklauseln vereinbart werden: Fortsetzungsklausel (Gesellschaft wird nicht aufgelöst, Anwachsung und die Erben erhalten einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch), einfache Nachfolgeklausel (Fortführung der Gesellschaft mit dem Erben / Erbengemeinschaft), qualifizierte Nachfolgeklausel (Fortführung der Gesellschaft mit dem bezeichneten Nachfolger und Erben erhalten grundsätzlich nichts, da der Nachfolger Inhaber des Gesellschaftsanteils wird), Eintrittsklausel (Fortführungsklausel und schuldrechtlicher Anspruch des Bestimmten, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden und Regelungen der entsprechenden Vergütung für die Aufnahme).

 

Allein die verschiedenen Varianten bei der gesellschaftsrechtlichen Nachfolge zeigen, wie kompliziert diese Regelung im Einzelfall ist und welche einzelnen Bereiche geregelt werden müssen. Details, siehe insbesondere die Seminareinheit: Gesellschaftsrecht.

Wie regelt sich die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge wird in einer immer gleichbleibenden Prüfungsreihenfolge ermittelt, die vom Gesetz vorgegeben ist.

Erster Schritt: Einteilung nach Ordnungen (wegen § 1930 BGB)

Das Erbrecht ist gegliedert in Ordnungen und es gilt der Grundsatz nach § 1930 BGB: Solange (auch nur ein) Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, erben alle nachrangigen Verwandten nichts.

  • Erben erster Ordnung, § 1924 Abs.1 BGB = Abkömmlinge des Erblassers
  • Erben zweiter Ordnung, § 1925 Abs.1 BGB = Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben dritter Ordnung, § 1926 Abs.1 BGB = Großeltern und deren Abkömmlinge
  • Erben vierter Ordnung, § 1928 Abs.1 BGB = Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
  • Erben fünfter Ordnung etc., § 1929 Abs.1 BGB = entferntere Verwandte u. deren Abkömmlinge

Zweiter Schritt: Einteilung innerhalb der Ordnungen nach verwandtschaftlicher Nähe zum Erblasser

Innerhalb der Ordnung gibt es eine ähnliche Ausschlussnorm wie 1930, nämlich jeweils der Abs.2, der besagt: Solange innerhalb einer Ordnung einer vorhanden ist, der verwandtschaftlich näher zum Erblasser steht, erben dessen Abkömmlinge nichts.

 

Allerdings können die Abkömmlinge eines verstorbenen Erben an dessen Stelle treten, siehe § 1924 Abs.3, § 1925 Abs.3, § 1926 Abs.3-5, § 1928 Abs.3, § 1929 Abs.2 BGB.

1.1  Dritter Schritt: Ermittlung der Erbquoten

Es gibt innerhalb jeder Ordnung Regelungen, die besagen, wer mit welcher Quote erbt, siehe § 1924 Abs.4, § 1925 Abs.2-3, § 1926 Abs.2-3, § 1928 Abs.2-3, § 1929 Abs.2 BGB.

Wie ändert sich die Erbfolge durch Eheschließung?

Ausgangsnorm für die Bestimmungen des Ehegattenerbrechtes ist immer § 1931 BGB. Für die Höhe des jeweiligen gesetzlichen Erbteiles des überlebenden Ehegatten ist ausschlaggebend, welcher Güterstand vorhanden ist und welche weiteren Erben.

 

§ 1931 Abs.1 bis 2 stellt die Grundsätze auf, die für Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft gelten und modifizierte diese in Abs.4 für die Gütertrennung.

Wie ist die Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft und Gütergemeinschaft?

Der Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung 1/4.

 

Er erbt neben Verwandten der zweiten Ordnungen (allen Verwandten der zweiten Ordnungen) oder neben Großeltern (ein Teil der Verwandten der dritten Ordnung) 1/2.

 

Der überlebende Ehegatte erbt nach Abs.1 S.2 für den Fall, dass neben Großeltern auch Abkömmlinge von Großeltern erben würden (§ 1926 Abs.3 S.1 BGB) auch den Teil dieser Abkömmlinge. Er erhält also mindestens die Hälfte der Erbschaft und für jeden weggefallenen Großelternteil ein weiteres Achtel (vgl. § 1931 Abs.1 S.2 BGB), wenn nicht der überlebende Großelternteil erbt. Das Gesetz weicht also von der Grundregel des § 1926 Abs.3 S.1 BGB ab.

 

Ansonsten erhält der überlebende Ehegatte nach Abs.2 die ganze Erbschaft.

Modifikation für die Zugewinngemeinschaft:

 

Nach Abs.1 wird bei der Zugewinngemeinschaft der fiktive (theoretische) Zugewinnausgleich erbrechtlich durch die Erhöhung der Quote um 1/4 bewirkt. Das heißt die Quote nach § 1931 Abs.1 BGB erhöht sich um 1/4. (Erbquote damit zwischen 1/2 und 1). Bei dieser sogenannten erbrechtlichen Lösung der Beteiligung des Ehegatten am Nachlass des Erblassers ist es unerheblich, ob die Ehegatten während des Bestehens der Ehe Zugewinn erzielt hatten oder nicht. Die Erhöhung des gesetzlichen Erbteiles um ¼ stellt somit eine pauschale, und nicht am tatsächlichen Zugewinn orientierte Abgeltung des Zugewinnausgleichs dar.

 

Die Erhöhung ist unerheblich, wenn der Ehegatte schon nach § 1931 BGB Alleinerbe ist.

 

Abs.2 und 3 beschäftigen sich mit Enterbung, Ausschlagung und Pflichtteil. Insbesondere ist es aus taktischen Gründen erwägenswert, der Erbschaft auszuschlagen und seinen konkreten Zugewinnausgleich und den Pflichtteil zu verlangen (güterrechtlichen Lösung). Auf diese Variante wird später ausführlich eingegangen.

 

Modifikation für die Gütergemeinschaft:

 

Die Besonderheiten bei der Gütergemeinschaft ergeben sich nicht aus § 1931 BGB, sondern aus der spezifischen Trennung der Vermögensmassen:

 

Gesamtgut, §§ 1419, 1416 BGB (Ein Ehegatte kann weder über seinen Anteil am Gesamtgut, noch über seinen Anteil an dazu gehörenden Einzelgegenständen verfügen): Es besteht Miteigentum beider Ehegatten zu ½.

 

Sondergut, § 1417 BGB (Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfts übertragen werden können, z.B. Nießbrauch): Hier besteht Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten, wobei mangels Übertragbarkeit eine Vererbung in der Regel ausscheidet.

 

Vorbehaltsgut, § 1418 BGB (Durch Erklärung per Ehevertrag oder von Todes wegen oder kraft Surrogation bestimmt und entstanden): Auch hier besteht Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten.

 

An diesen Vermögensmassen erfolgt der normale Erbfall.

Wie ist die Erbfolge bei Gütertrennung?

Der überlebende Ehegatte soll mindestens so viel erhalten wie ein Kind. Die gesetzliche Quote nach Abs.1 S.1 erhöht sich daher bei nur 1 Kind auf 1/2 und bei 2 Kinder auf 1/3. Ab 3 Kinder gibt es keine Änderung zur normalen Erbquote.

 

Die Erbquote läge bei Vorhandensein von Kindern (Erben erster Ordnung) nach § 1931 Abs.1 BGB immer nur bei ¼. Nach Abs.4 wird dieses insofern erhöht, als der Quote bei einem Kind 1/2 beträgt, weil zwei Kinder 1/3. Bei 3 Kinder wäre die Erbquote 1/4, was schon nach Abs.1 gilt.

Wie ist die Erfolge bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft?

Ab 1.5.13 ist der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten. Dieser kommt aus dem französischen Recht, ist doch für alle Paare offen.

 

Der neue deutsch-französische Wahlgüterstand kann regelmäßig gewählt werden, wenn

  • deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben,
  • deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder
  • ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich haben.
  • Er steht aber auch – und das ist neu – Ehepaaren ganz ohne Auslandsberührung offen. Also zum Beispiel auch deutschen Ehegatten, die in Deutschland leben, oder französischen Ehegatten, die in Frankreich leben. Unter gleichen Voraussetzungen können auch eingetragene Lebenspartner den neuen Wahlgüterstand wählen.

Der neue Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ist im § 1519 BGB geregelt. Er orientiert sich am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber französische Besonderheiten. Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Französischer Besonderheiten: Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (Erklärung zu Bauland) werden im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der neue Wahlgüterstand genauso behandelt wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.

 

Der verstorbene Ehegatte wird vom überlebenden Ehegatten auch bei der deutsch-französischen Wahlzugewinngemeinschaft nach den Erbquoten des § 1931 Abs. 1 und 2 BGB beerbt. Zudem wird abweichend von § 1371 BGB der konkrete Zugewinnausgleich durchgeführt.

Kann die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft angefochten werden?

Eine Ausschlagung / Annahme kann binnen einer Frist von 6 Wochen (§ 1954 BGB) und in der Form des § 1955 BGB angefochten werden, wenn man sich geirrt hat. Allerdings berechtigen nur bestimmte Irrtümer zur Anfechtung.

 

Hier insbesondere § 119 Abs.2 BGB (Eigenschaftsirrtum): Bei Annahme der Erbschaft bestehen objektiv erhebliche und kausale Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses, z.B. Überschuldung, Belastung mit Verbindlichkeiten (nicht Steuerschulden), Rechte Dritter, Anordnung der Testamentsvollstreckung. Kein Irrtum liegt vor, wenn die Bewertung der Vermögensgegenstände falsch erfolgt ist., z.B. Bauland statt Ackerland.

  • § 2308 BGB: Die Norm enthält einen Beispielsfall für eine Anfechtung der Ausschlagung bei §§ 2306 und 2307 BGB.
  • § 1956 BGB: Dies ist kein eigenständiger Anfechtungsgrund, sondern sagt nur aus, dass die Fristversäumung eine Willenserklärung ist (Irrtum über die rechtlichen Wirkungen des Nichtstun).

Welche Besonderheiten gelten beim Ehegattenerbrecht?

  • Voraus, § 1932 BGB: Der Ehegatten als gesetzlicher Erbe (nicht als testamentarischer Erbe) erhält den Voraus nach § 1932 BGB. Dies sind z.B.: Geschirr, Fernsehgerät, Dias, Bücher, etc. Der Voraus des Ehegatten begründet einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des Eigentums der zum Voraus gehörenden Gegenstände, §§ 2174, 1932 Abs.2 BGB.

Ausgenommen hiervon sind die dem persönlichen Gebrauch des Erblassers dienenden Sachen sowie diejenigen Gegenstände, die der Erblasser zur Ausübung seines Berufes benötigte. 

Der Voraus ähnelt daher einem gesetzlichen Vermächtnis und es sind die Vermächtnisvorschriften entsprechend anzuwenden.

 

Der Anspruch ist Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs.2 BGB und vorweg zu berichtigen. Es ist allerdings für die Berechnung der Pflichtteile von Abkömmlingen und Eltern der Wert der zum Voraus gehörenden Sachen nach § 2311 Abs.1 S. 2 BGB nicht zu berücksichtigen.

 

Erben neben dem Ehegatten auch Abkömmlinge, so ist der Anspruch nach § 1932 Abs.1 S.2 BGB eingeschränkt.

  • Dreißigster, § 1969 BGB: Es besteht auch für Familienangehörige des Erblassers ein Anspruch auf Unterhalt und Wohnung während der ersten 30 Tage.

Wie ist das Erbrecht des nichtehelichen Kindes?

 

Nichteheliche Kinder sind den ehelichen nach dem Erbrechtgleichstellungsgesetz zum 1.4.98 gleichgestellt.

 

Vorher erhielt das nichteheliche Kind nur einen Erbersatzanspruch.

 

Vor 1970 erhielt das nichteheliche Kind nichts.

 

Entscheidend für die Anwendung des Rechts ist der Todestag des Erblassers und der Geburtstag des Kindes.

 

Prüfungsreihenfolge:

  • Kind vor 1949 geborenen: kein Erbrecht vom Vater.
  • Kind nach 1949 geborenen und Vater vor 1970 gestorben: kein Erbrecht vom Vater.
  • Kind nach 1949 geborenen und Vater nach 1970 aber vor dem 1.4.1998 gestorben: Erbersatzanspruch vom Vater.
  • Kind nach 1949 geborenen und Vater nach dem 1.4.1998 gestorben: volles Erbrecht vom Vater.

Im zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.4.11 hat der Gesetzgeber die Konsequenz des Urteils des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 28.5.2009 umgesetzt.

 

Rechtsfolge der Gleichstellung:

  • Auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden künftig gesetzliche Erben ihrer Väter, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Es steht ihnen daher auch ein Pflichtteilsrecht zu.
  • Neuregelung erfasst rückwirkend die Erbfälle ab dem 29.5.2009. Damit soll das Vertrauen derer geschützt werden, die vor der Entscheidung des Europäischen Menschenrechtshofes nach der bis dato geltenden Rechtslage Erben geworden sind. Dieses Vertrauen ist aber seit Verkündung jener Entscheidung, mit der der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung verworfen hat, gerade nicht mehr schutzwürdig, weshalb das Gesetz auf diesen Stichtag zurückwirkt und nicht wie sonst üblich ab Verkündung des Gesetzes gilt.
  • Neue Regelung kommt auch den Verwandten des nichtehelichen Kindes zugute, so dass das Kind des im Jahre 2010 verstorbenen nichtehelichen Kindes rückwirkend erbt.

Neue Prüfungsreihenfolge:

  • Kind vor 1949 geborenen und Vater vor 29.5.2009 gestorben: kein Erbrecht vom Vater.
  • Kind nach 1949 geborenen und Vater vor 1970 gestorben: kein Erbrecht vom Vater.
  • Kind nach 1949 geborenen und Vater nach 1970 aber vor dem 1.4.1998 gestorben: Erbersatzanspruch vom Vater.
  • Kind nach 1949 geborenen und Vater nach dem 1.4.1998 gestorben: volles Erbrecht vom Vater.
  • Kind vor 1949 geborenen und Vater nach 28.5.2009 gestorben: volles Erbrecht vom Vater.